Rz. 5

Mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, ist aufgrund der Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für private Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Gesetz v. 14.8.2007[1] die Verweisung auf § 3 Nr. 40 Buchst. d, e und f EStG entfallen und somit nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Rz. 6

Für Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, wurde durch Gesetz v. 19.12.2008[2] der Einzelerstattungsanspruch in den Fällen der Erteilung eines Freistellungsauftrags gestrichen. Der Gesetzgeber hat damit einer Prüfbitte des Bundesrates[3] zur Abschaffung des Sammelantragsverfahrens gem. § 45b EStG durch das Gesetz v. 16.7.2009[4] entsprochen und die Abschaffung des Einzelerstattungsanspruchs insbesondere damit gerechtfertigt, dass das Einzelerstattungsverfahren in der Praxis keine große Bedeutung hat. Dabei wurde jedoch nicht beachtet, dass das Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, nicht aber für Kapitalgesellschaften und Warengenossenschaften, durch § 44b Abs. 6 EStG ersetzt wurde (§ 45b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG in der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung).

 

Rz. 7

Der Gläubiger der Kapitalerträge ist jedoch nicht allein auf eines dieser Erstattungsverfahren angewiesen, um die von den Kapitalerträgen erhobene KapESt erstattet zu erhalten. Ihm steht in diesen Fällen auch der Antrag auf Veranlagung zur ESt offen – und zwar entweder die Antragsveranlagung nach § 25 EStG oder, wenn der Gläubiger Arbeitnehmer ist, die Antragsveranlagung für Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

 

Rz. 8

Zusammen mit der Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt wird auch der auf die KapESt erhobene SolZ in entsprechendem Umfang erstattet (Rz. 99f.).

 

Rz. 9

Die Entlastung vom Steuerabzug durch das BZSt im Einzelantragsverfahren ist für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2012 zufließen, aufgrund der Ausweitung der Vorschriften zur Abstandnahme in § 44a EStG nicht mehr notwendig. Die Abs. 1 bis 4 EStG sind daher durch Art. 2 Nr. 32 des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[5] weggefallen. Zur Abstandnahme vom KapESt-Abzug vgl. § 44a EStG Rz. 8ff.

 

Rz. 10

Durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014[6] kam es m. W. v. 1.1.2015 (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes) zur Einfügung eines neuen § 44b Abs. 5 S. 3 EStG. Danach hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG zu betreiben, solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG erteilt ist. Die Ergänzung setzt das Petitum des Bundesrats zu Ziffer 35 seiner Stellungnahme vom 7.11.2014[7] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung um. Mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung nachträglich vorgelegter NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen soll eine Verringerung von Veranlagungsfällen bei zu viel gezahlter KapESt erreicht werden.[8] Legen Stpfl. die Bescheinigung nach § 43 Abs. 2 S. 4 EStG, den Freistellungsauftrag, die NV-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG verspätet – d. h. erst nach Abführung der KapESt – vor, besteht zwar ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der zu viel gezahlten KapESt. Da § 44b Abs. 5 EStG bis zu dieser Änderung aber keine Verpflichtung für den Abzugsschuldner enthielt, das Erstattungsverfahren für den Gläubiger zu betreiben, lehnten Abzugsschuldner nach den Erfahrungen der Praxis eine Korrektur ab und verwiesen die Gläubiger der Kapitalerträge an das FA. Dies führte aus Sicht des Gesetzgebers zu Veranlagungsfällen, weil die Stpfl. die Erstattung oder Anrechnung der einbehaltenen KapESt nur noch über das für sie zuständige FA erreichen können.[9] Mit der Ergänzung des § 44b Abs. 5 S. 3 EStG wird der Abzugsschuldner innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters – längstens bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung – zur Berücksichtigung nachgereichter NV-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge verpflichtet.

 

Rz. 11

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) v. 19.7.2016[10] wurde m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) in § 44b EStG wieder ein neuer Abs. 1 eingefügt. Der neue § 44b Abs. 1 EStG regelt die Erstattung von KapESt, die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds in dessen Liquidationsphase angefallen ist. Grundsätzlich sind die Ausschüttungen eines Investmentfonds in voller Höhe stpfl. Erträge und unterliegen damit auch in voller Höhe der KapESt.[11]

Siehe zu den Einzelheiten Rz. 32.

 

Rz. 12

Zur Einfügung eines neuen § 44b Abs. 2 EStG kam es durch Art. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018[12] m. W. v. 1.1.2019 (Art. 22 Abs. 3 des Gesetzes). Nach dem neuen § 44b Abs. 2 EStG wird die gem. § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG einbehaltene KapESt bei steuerbegünstigten Anlegern i. S. d. § 44a Abs. 7 S. 1 Nr...

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