Rz. 32

Nach Ablauf eines Kj. muss der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44b Abs. 1 EStG die im vorangegangenen Kj. abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 InvStG nicht als Ertrag gelten. § 44b Abs. 1 EStG regelt die Erstattung von KapESt, die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds in dessen Liquidationsphase angefallen ist. Grundsätzlich sind die Ausschüttungen eines Investmentfonds in voller Höhe stpfl. Erträge und unterliegen damit auch in voller Höhe der KapESt.[1] Eine Ausnahme macht § 17 InvStG während der Liquidationsphase eines Investmentfonds, weil in dieser Phase typischerweise auch steuerneutrale Kapitalrückzahlungen erfolgen. § 17 InvStG enthält eine Regelung, nach der in der Liquidationsphase nach einem bestimmten Berechnungsschema zwischen stpfl. (Ertrags-)Ausschüttung und steuerneutraler Kapitalrückzahlung zu unterscheiden ist.[2] Diese Regelung kann aber erst nach Ablauf des Kalenderjahres angewandt werden, weil der letzte im Kj. festgesetzte Rücknahmepreis für die Berechnung erforderlich ist. D.h.t, die zum Steuerabzug verpflichteten Stellen müssen während des Kj. zunächst KapESt auf die Ausschüttungen erheben. Nach Ablauf des Kj. müssen die Entrichtungspflichtigen den Anteil der steuerneutralen Kapitalrückzahlungen ermitteln und den darauf entfallenden Anteil der KapEst dem Anleger erstatten.[3] Die Entrichtungspflichtigen erhalten laut Gesetzesbegründung ihrerseits die Erstattungsbeträge über ihre KapESt-Anmeldung von ihrem Betriebsstätten-FA zurück.

 

Rz. 32a

Nach § 44b Abs. 1 EStG ist die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds in dessen Liquidationsphase erhobene KapESt zu erstatten, soweit die Ausschüttungen Kapitalrückzahlungen darstellen. Die auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 2 und 3 i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG (in der Regel das depotführende Kreditinstitut des Inhabers der Investmentanteile) hat die Erstattung vorzunehmen.[4] Ob die Ausschüttungen steuerneutrale Kapitalrückzahlungen oder stpfl. Investmenterträge darstellen, bestimmt sich nach § 17 Abs. 1 InvStG in der ab 2018 anzuwendenden Fassung. Stpfl. ist laut Finanzverwaltung der Mehrbetrag, um den die Summe aller Ausschüttungen und des Rücknahmepreises am Ende des Kj. den Rücknahmepreis am Anfang des Kj. übersteigt.[5] Diese Aussagen der Finanzverwaltung sind ab 1.1.2018 anzuwenden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Praxisbeispiel

[7]

Am Anfang des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil an dem A-Investmentfonds 100 EUR. Der A-Investmentfonds schüttet 20 EUR pro Anteil während des Jahres 01 aus. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 EUR.

Steuerpflichtig sind (20 EUR + 85 EUR) ./. 100 EUR = 5 EUR; steuerneutrale Kapitalrückzahlung betragen 15 EUR.

Die auf die Ausschüttungen i. H. v. 15 EUR erhobene KapESt hat die zum Steuerabzug verpflichtete Stelle nach § 44b Abs. 1 EStG an den Anleger nach Ablauf des Jahres 01 zu erstatten.

Nimmt ein Investmentfonds mehrere Ausschüttungen während eines Kalenderjahres vor, ist die Kapitalrückzahlung quotal aufzuteilen.

Wenn im o. a. Beispiel erst 5 EUR und anschließend 15 EURo ausgeschüttet wurden, dann sind der ersten Ausschüttung 3,75 EUR (15/20 von 5 EUR)) und der zweiten Ausschüttung 11,25 EUR (15/20 von 15 EUR) an Kapitalrückzahlung zuzuordnen.

Wenn bei der Erhebung der KapESt ausl. Quellensteuer angerechnet wurde, ist bei der Erstattung der auf die Kapitalrückzahlung entfallenden KapESt eine Korrektur der anrechenbaren ausl. Quellensteuer vorzunehmen.

Die quellensteuerbelastete Ausschüttung ist kein einheitlicher Kapitalertrag i. S. d. § 32d Abs. 5 EStG, sondern es handelt sich nur zum Teil um einen Kapitalertrag und im Übrigen um eine Kapitalrückzahlung. Die ausl.Quellensteuer ist quotal auf die Kapitalrückzahlung und den verbleibenden Ertrag aufzuteilen.

Wenn im o. a. Beispiel 4 EUR ausl. Quellensteuer angerechnet wurden, dann sind 3 EUR ( 15/20 von 4 EUR) der Kapitalrückzahlung und 1 EUR (5/20) dem verbleibenden Ertrag zuzuordnen.

Die vorstehenden Regelungen sind gleichermaßen in den Fällen eines unterjährigen Erwerbs oder einer unterjährigen Veräußerung des Investmentanteils anzuwenden. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der steuerneutralen Kapitalrückzahlung sind ebenfalls der Rücknahmepreis am Anfang und Ende des Jahres sowie die gesamten Ausschüttungen während des Jahres. Eine Erstattung ist allerdings nur insoweit vorzunehmen, wie dem Anleger eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung zugeflossen ist.

Abwandlung des Beispiels

[8]

Am Anfang des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil an dem A-Investmentfonds 100 EUR. Der A-Investmentfonds schüttet am 10.3.01 5 EUR pro Anteil aus. Am 1.4.01 erwirbt der Anleger A einen Investmentanteil zu einem Preis von 96 EUR. Am 30.10.01 nimmt der A-Investmentfonds eine weitere Ausschüttung i. H. v.von 15 EURo vor. Am Ende des Jahres 01 beträgt der Rücknahmepreis für einen Anteil 85 EUR. Anfang des Jahres 02 veräußert Anleger A de...

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