Rz. 132

Der Schuldner der Kapitalerträge (Rz. 53ff.), das inländische Kreditinstitut und die inländische Zweigniederlassung i. S. d. § 53b KWG (Rz. 56ff.), durften bis zum 31.12.2008 eine Steuerbescheinigung dann nicht erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge ein Sammelantrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt nach § 45b EStG i. V. m. § 44b EStG bzw. ein Sammelantrag nach § 45b EStG i. V. m. § 45c EStG gestellt wurde. Dies sollte sicherstellen, dass die KapESt nicht etwa doppelt erstattet wurde – z. B. einmal aufgrund eines Sammelantrags im vereinfachten Verfahren nach § 45b i. V. m. § 45c EStG durch das Betriebs-FA des Vertreters und dann nochmals durch das BZSt aufgrund eines Einzelantrags nach § 44b EStG (§ 44b EStG Rz. 10ff.; R 44b.2 EStR 2012). Außerdem sollte verhindert werden, dass die KapESt sowohl aufgrund eines Sammelantrags erstattet als auch bei der Veranlagung des Gläubigers der Kapitalerträge auf dessen ESt angerechnet wurde.

 

Rz. 133

Mit Wirkung zum 1.1.2009 steht die Erstattung der KapESt nach § 44b EStG nicht mehr der Erteilung einer Steuerbescheinigung entgegen. Die Rechtsänderung geht auf das Gesetz v. 14.8.2007[1] zurück und wurde (kaum nachvollziehbar) damit begründet, dass die Doppelentlastung von KapESt durch eine entsprechende Abfrage über die Erstattung in den amtlichen Vordrucken für Steuerbescheinigungen vermieden werden könne.[2]

 

Rz. 134

Durch die Verweisung in S. 2 auf S. 1 in den Fällen der teilweisen Abstandnahme vom KapESt-Abzug gem. § 44a Abs. 8 S. 1 EStG wird klargestellt, dass auch im Fall der Teilabstandnahme die Erteilung einer Steuerbescheinigung zulässig ist. Diese Regelung wurde durch Gesetz v. 20.12.2007[3] eingefügt und gilt gem. § 52a Abs. 16 S. 7 EStG erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2007 zufließen. Für in 2007 zugeflossene Kapitalerträge war die Ausstellung einer Steuerbescheinigung unzulässig (§ 52 Abs. 55i EStG).

 

Rz. 135

Ein Sammelantrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt nach § 45b EStG i. V. m. § 44b EStG ist letztmals für Kapitalerträge möglich, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2013 zufließen (vgl. § 52a Abs. 16c S. 5 EStG).

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BT-Drs. 16/4841, 69.
[3] BGBl I 2007, 3150.

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