Rz. 25

Einen Freistellungsauftrag kann der unbeschränkt stpfl. Gläubiger nur für die Kapitalerträge erteilen, die ihm aus Wertpapierdepots oder Konten zufließen, die bei dem jeweiligen Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle unter seinem Namen geführt werden (Rz. 102ff.).

 

Rz. 25a

Gebühren darf das Kreditinstitut für die Einrichtung, Änderung und Verwaltung von Freistellungsaufträgen nicht erheben.[1] Ebenso wenig darf ein Kreditinstitut die Annahme bzw. Ausführung eines Freistellungsauftrags verweigern. Das Kreditinstitut hat einen Freistellungsauftrag auszuführen, sobald er diesem "vorgelegt" wird (Wortlaut in § 44a Abs. 2 S. 1 EStG).

 

Rz. 25b

Der Freistellungsauftrag ist dem Schuldner bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Das Vordruckmuster ist anlässlich der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 neu gestaltet worden. Der Vordruck darf von dem Muster nach Inhalt und Reihenfolge nicht abweichen, braucht allerdings nicht amtlich hergestellt zu sein. Die Kreditinstitute lassen dementsprechend Vordrucke jeweils in eigener Regie fertigen.[2]

 

Rz. 26

Das amtlich vorgeschriebene Muster des Freistellungsauftrags sieht die Unterschrift des Auftraggebers vor. Eine Vertretung bei der Unterschriftsleistung ist jedoch zulässig. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden.[3]

 

Rz. 27

Ein Freistellungsauftrag kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Stpfl., z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens, ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.[4]

 

Rz. 28

Auch gemeinsame Freistellungsaufträge von Ehegatten bzw. Lebenspartnern können elektronisch erteilt werden, sofern der Auftraggeber zur Erteilung oder Änderung des Freistellungsauftrags durch den anderen Ehegatten/Lebenspartner bevollmächtigt ist und der Auftraggeber dies gegenüber dem Kreditinstitut versichert. Der vertretene Ehegatte/Lebenspartner muss eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung über die Erteilung oder Änderung des Freistellungsauftrags sowie eine Kopie des erteilten Freistellungsauftrags vom Auftragnehmer (i. d. R. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut) erhalten, da er selbst Vertragspartner aus dem Freistellungsauftragsverhältnis wird.[5] Dies kann auch per E-Mail erfolgen, sofern der vertretene Ehegatte über ein eigenes elektronisches Postfach bzw. eine E-Mail-Adresse verfügt.[6]

 

Rz. 29

Bei der Erteilung oder Änderung von Freistellungsaufträgen für minderjährige Kinder im elektronischen Verfahren durch Eltern, die die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, ist eine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung (Rz. 28) nicht erforderlich, weil Vertretener nicht der andere Elternteil, sondern das Kind ist. Die Bevollmächtigung ist vom Kreditinstitut abzufragen.[7] Die Erteilung eines Freistellungsauftrags mit Kundenunterschrift auf einem sog. PenPad ist zulässig.[8]

 

Rz. 30

Der Freistellungsauftrag darf nicht mehr auf einzelne von mehreren (privaten) Konten oder Depots beschränkt werden. Aus der Entscheidungsfreiheit, überhaupt einen Freistellungsauftrag zu erteilen, konnte der Stpfl. vor Einführung der Abgeltungsteuer mit dem Kreditinstitut die Einschränkung des Anwendungsbereichs des Freistellungsauftrags frei vereinbaren. Nach Einführung der Abgeltungsteuer kann eine solche Vereinbarung zu Veranlagungen gem. § 32d Abs. 4 EStG wegen nicht vollständigen Ausschöpfens des Sparer-Pauschbetrags führen. Zur Vermeidung solcher Veranlagungsfälle kann ein Freistellungsauftrag daher nur noch für sämtliche privaten Konten bzw. Depots erteilt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gegenstandslos.[9]

 

Rz. 31

Ehegatten, die unbeschränkt stpfl. sind und nicht dauernd getrennt leben, konnten einen Freistellungsauftrag bis zum 31.12.2009 nur gemeinsam erteilen. Heiratet der Stpfl. und liegen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vor, so verliert der von ihm zuvor erteilte Freistellungsauftrag seine Gültigkeit und muss durch einen gemeinsam zu erteilenden Freistellungsauftrag ersetzt werden. Ob die Ehegatten ihr Wahlrecht zur gemeinsamen Veranlagung zur ESt gem. der §§ 26 Abs. 1 S. 1, 26b EStG ausüben, war für die gemeinsame Erteilung des Freistellungsauftrags nicht relevant. Denn dieses Wahlrecht wird regelmäßig erst mit Abgabe der gemeinsamen ESt-Erklärung ausgeübt; der Freistellungsauftrag wird dagegen schon während des Kj. erteilt. Die Finanzverwaltung geht vom Regelfall der Zusammenveranlagung aus. Der gemeinsame Freistellungsauftrag, der von beiden Ehegatten zu unterschreiben ist (zur Vertretung Rz. 26), kann sowohl für Gemeinschaftskonten oder -depots als auch für auf den Namen nur eines der Ehegatten geführte Konten oder Depots erteilt werden.[10]

 

Rz. 31a

Vor dem Hintergrund, dass die gemeinsame...

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