Rz. 20

Nach § 44a Abs. 1 S. 1 EStG steht dem unbeschränkt stpfl. Gläubiger f als Freistellungsvolumen ein einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt (§ 20 Abs. 9 S. 2 EStG). Obwohl Ehegatten nach § 20 Abs. 9 EStG nur im Fall tatsächlicher Zusammenveranlagung der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung steht, wart für Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug bis einschließlich Vz 2009 bereits dann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag i. H. v. maximal 1.602 EUR zu erteilen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt stpfl. sind und nicht dauernd getrennt leben[1], wenn also lediglich das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG a. F.) und gemeinsamer Veranlagung (§ 26b EStG) besteht (§ 26 EStG).

 

Rz. 20a

Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2009 zufließen, lässt die Finanzverwaltung[2] auch die Erteilung getrennter Freistellungsaufträge durch unbeschränkt stpfl. und nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten zu. Getrennt erteilte Einzelfreistellungsaufträge können allerdings nicht auf Kapitalerträge auf Gemeinschaftskonten oder Gemeinschaftsdepots angewendet werden (Rz. 102ff.).

 

Rz. 20b

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013[3] sind die einkommensteuerlichen Regelungen zu Ehegatten und Ehen auch auf eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Eingetragene Lebenspartner können daher ebenso wie Ehegatten gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen und Kapitalerträge bis zu einer Summe von 1.602 EUR vom Steuerabzug freistellen lassen.[4]

 

Rz. 21

Das Freistellungsvolumen kann verwendet werden für

  • die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG durch den zum Steuerabzug Verpflichteten bei den in Rz. 14 bzw. 17 näher bezeichneten Kapitalerträgen,
  • die Erstattung von KapESt auf Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG durch das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (Rz. 16).

Die Erstattung von KapESt aufgrund von Sammelanträgen ist aufgrund der Abschaffung des Sammelantragsverfahrens durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[5] letztmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2013 zufließen.

 

Rz. 21a

Mit Wirkung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2009 zufließen, wurde durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[6] der Einzelerstattungsanspruch in den Fällen der Erteilung eines Freistellungsauftrags gestrichen (zu den Hintergründen § 44b EStG Rz. 6). Die Antragsfrist für diese Kapitalerträge ist spätestens am 31.12.2010 abgelaufen, sodass ein Erstattungsantrag nicht mehr gestellt werden kann. Bei Zufluss der Kapitalerträge nach dem 31.12.2012 ist aufgrund der Ausweitung der Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 1 EStG ein Einzelantrag auf Erstattung der einbehaltenen KapESt nicht mehr möglich.

 

Rz. 22

Unterhält der Gläubiger bei mehreren inländischen Kreditinstituten Wertpapierdepots oder Konten, muss er jedem einzelnen Institut einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn bei den ihm zufließenden Kapitalerträgen vom Steuerabzug Abstand genommen werden soll. Aus diesem Grund darf das Freistellungsvolumen auf mehrere auszahlende Stellen verteilt werden. Dabei muss der Gläubiger der Kapitalerträge aber darauf achten, dass durch diese Aufteilung das ihm seit 1.1.2007 insgesamt zur Verfügung stehende Freistellungsvolumen von 801 EUR bzw. von 1.602 EUR bei unbeschränkt stpfl. und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern nicht überschritten wird.

 

Rz. 23

Im Freistellungsauftrag muss der Gläubiger (bzw. im gemeinsamen Freistellungsauftrag müssen beide Ehegatten) ausdrücklich versichern, dass alle von ihm erteilten Freistellungsaufträge zusammengenommen das ihm zustehende Freistellungsvolumen nicht überschreiten und dass mit allen für das Kj. erteilten Freistellungsaufträgen für keine höheren Kapitalerträge als insgesamt 801 EUR/1.602 EUR im Kj. die Freistellung oder Erstattung von KapESt in Anspruch genommen wird. Die entsprechende Versicherung ist im amtlichen Muster für Freistellungsaufträge enthalten.[7]

 

Rz. 24

Als Maßnahme zur Vorbeugung gegen einen Missbrauch mittels Freistellungsaufträgen verlangt das BZSt nach § 45d EStG von den zum Steuerabzug Verpflichteten (Meldestellen) die Mitteilung detaillierter Angaben über die aufgrund der ihnen erteilten Freistellungsaufträge vom Steuerabzug freigestellten Beträge (Rz. 70; § 45d EStG Rz. 14ff.). Das BZSt kann anhand dieser Mitteilungen die Fälle aufdecken, in denen aufgrund von Freistellungsaufträgen insgesamt höhere Beträge vom Steuerabzug freigestellt wurden, als dem Gläubiger der Kapitalerträge als Freistellungsvolumen zusteht. In diesen Fällen wird das BZSt sein Ermittlungsergebnis dem für den betreffenden Gläubiger zuständigen Wohnsitz-FA mitteilen.

 

Rz. 24a

Mit Wirkung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2012 zufließen und die aufgrund der Einreichung einer NV-Bescheinigung ...

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