Rz. 132
§ 44 Abs. 7 EStG, der die Entstehung und Entrichtung der in den Fällen des § 14 Abs. 3 KStG nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EStG zu erhebenden KapESt regelt, wurde durch das G. v. 9.12.2004[1] an § 44 EStG angefügt. Nach § 44 Abs. 7 EStG ist in den Fällen des § 14 Abs. 3 KStG die im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft entstehende KapESt an dem auf den Entstehungszeitpunkt folgenden Werktag an das für die Besteuerung der Organgesellschaft gem. § 20 AO zuständige FA abzuführen und dementsprechend nach § 45a Abs. 1 S. 1 EStG auch anzumelden (§ 45a EStG Rz. 10). Die KapESt entsteht spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Für die Einbehaltung und die Entrichtung der KapESt gelten nach § 44 Abs. 7 S. 3 EStG § 44 Abs. 1 bis 4 EStG entsprechend.
Rz. 133
§ 14 Abs. 3 KStG behandelt im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses erfolgende handelsrechtliche Mehrabführungen, die ihre Ursache in der Zeit vor Abschluss des Gewinnabführungsvertrags haben, nicht als organschaftliche Mehrabführungen, sondern als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Die Besteuerung als Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 KStG gilt erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2003 endet (§ 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG i. d. F. des EURLUmsG)[2], bei Bilanzfeststellung ab 16.12.2004.[3]
Rz. 134
§ 14 Abs. 3 KStG schreibt die bereits in R 59 Abs. 4 S. 3 KStR 1995 festgelegte Verwaltungsauffassung als Reaktion auf die abweichende BFH-Rspr. fest. Der BFH hatte auch vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger als organschaftliche Mehrabführungen i. S. d. §§ 14ff. KStG behandelt.[4]
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