Rz. 51

Ein Wirtschaftsgut wird Betriebsvermögen, wenn es als Entgelt für die Veräußerung oder dingliche Belastung eines betrieblichen Wirtschaftsguts erworben wird.[1] Eine Gegenleistung, die unter Einsatz von Betriebsvermögen erzielt wird, ist daher ebenfalls Betriebsvermögen.

 

Rz. 51a

Scheidet ein Wirtschaftsgut, das Betriebsvermögen ist, gegen ein Ersatzwirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, bildet auch das Ersatzwirtschaftsgut Betriebsvermögen.[2] Notwendiges Betriebsvermögen wird bei einem Erwerb im Umlegungsverfahren aber nur der Teil des Grundstücks, der dem Stpfl. im Verhältnis zu seinen in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken zugeteilt wird ("Sollanspruch"). Eine diesen Sollanspruch überschreitende Zuteilung von Grundstücken gegen Geldleistung bildet kein Surrogat für die eingebrachten Grundstücke. Ob es sich bei den Grundstücken aus der Mehrzuteilung um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, also danach, ob der Stpfl diese Grundstücke für seinen Betrieb nutzt oder durch eine eindeutige Einlagehandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen in den Betrieb einlegt.[3]

 

Rz. 51b

Die Eigenschaft als Betriebsvermögen endet in diesen Fällen mit der Folge einer Entnahme, wenn feststeht, dass das Ersatzgrundstück nicht mehr für betriebliche Zwecke (sondern z. B. zum Zweck der privaten Bebauung) genutzt werden soll.

 

Rz. 52

Entsprechendes gilt, wenn aus einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ein anderes Wirtschaftsgut entsteht oder wenn bei einer Umarbeitung Abfall entsteht. Die Betriebsvermögenseigenschaft des (ursprünglichen) Wirtschaftsguts setzt sich an dem neuen Wirtschaftsgut bzw. an dem Abfall fort.[4] Daher sind bei einem Zahnarzt Goldabfälle, die bei der Behandlung von Patienten anfallen, notwendiges Betriebsvermögen.[5] Entsprechendes gilt, wenn eine betriebliche Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, der Stpfl. hieraus die Zwangsversteigerung betreibt und das Grundstück ersteigert. Die mit der Hypothek verbundene Chance, das Grundstück zu ersteigern, gehört zum Betriebsvermögen; daher fällt auch das ersteigerte Grundstück in das Betriebsvermögen.[6] Entsprechendes gilt weiterhin, wenn ein Grundstück zur Rettung einer durch ein Grundpfandrecht gesicherten betrieblichen Forderung bei der Zwangsversteigerung erworben wird; das Grundstück wird Betriebsvermögen.[7]

 

Rz. 53

Der Grundsatz, dass ein Wirtschaftsgut, das im Tausch für ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erworben worden ist, selbst notwendiges Betriebsvermögen ist, gilt nicht für den entgeltlichen Erwerb mit betrieblichen Geldmitteln. Dient der erworbene Vermögensgegenstand nicht dem Betrieb, sind die Geldmittel vielmehr vor dem Erwerb des Gegenstands entnommen worden, der Vermögensgegenstand ist Privatvermögen.[8]

 

Rz. 54

Besteht die Gegenleistung für die Hingabe eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens in einem Gegenstand des notwendigen Privatvermögens oder in der Tilgung einer privaten Schuld, wird das hingegebene Wirtschaftsgut in der (logischen) Sekunde vor der Übertragung in das Privatvermögen entnommen; es entsteht ein Entnahmegewinn.[9]

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