Rz. 100

Tausch (§ 515 BGB) ist ein Umsatzakt, bei dem als Gegenleistung für die hingegebene Sache nicht Geld, wie beim Kauf, vereinbart ist, sondern eine andere Sache. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn nicht Sache gegen Sache getauscht wird, sondern Sache gegen sonstige Leistung (z. B. Dienstleistung) oder sonstige Leistung gegen sonstige Leistung.[1]

 

Rz. 100a

Tausch und tauschähnlicher Umsatz sind, ebenso wie der Kauf, Realisationstatbestände. Der Tausch ist nach § 6 Abs. 6 EStG zum gemeinen Wert abzuwickeln und führt daher zur Aufdeckung der stillen Reserven und zur Realisierung eines Gewinns. Es gelten damit die in Rz. 71ff. dargestellten Grundsätze entsprechend. Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Kaufmann nicht mehr den weggetauschten Gegenstand, sondern den Anspruch auf die Gegenleistung zu bilanzieren hat. Das ist der Fall, wenn er seinerseits alles zur Erfüllung des Tauschvertrags Erforderliche getan hat und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der weggetauschten Sache auf den Tauschpartner übergegangen ist. Der Anspruch auf die Gegenleistung, der zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren ist, ist beim Tausch ein Sachleistungsanspruch.

 

Rz. 100b

Die Bewertung erfolgt nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Gegenstands.[2] Somit tritt Gewinnrealisierung ein (§ 6 EStG Rz. 525ff.). Handelsrechtlich besteht demgegenüber ein Wahlrecht zwischen Buchwertfortführung, Gewinnrealisierung oder erfolgsneutrale Behandlung, bei der der Buchwert um die steuerliche Belastung erhöht wird.[3]

 

Rz. 100c

Entsprechendes gilt für den tauschähnlichen Umsatz. Der Anspruch auf die Gegenleistung (sonstige Leistung) ist mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Gegenstands oder der erbrachten sonstigen Leistung zu bewerten. Der Austausch von Grundstücken im Flurbereinigungsverfahren bzw. Umlegungsverfahren führt dagegen nicht zur Gewinnrealisierung, weil wirtschaftliche Identität der ausgetauschten Grundstücke angenommen wird.[4] Das gilt jedoch nur, soweit der Steuerpflichtige aufgrund seiner in das Verfahren eingebrachten Grundstücke einen Sollanspruch auf Zuteilung von Grundstücken aus der Verteilungsmasse hat. Soweit er mehr Grundstücke einbringt als er aus der Verteilungsmasse erhält, und für die mehr eingebrachten Grundstücke eine Geldentschädigung erhält, liegt eine gewinnrealisierende Veräußerung vor.

 

Rz. 101

Als Tausch sind grundsätzlich auch Bartergeschäfte zu behandeln. Allerdings werden diese Geschäfte in der Praxis häufig als Kauf und Gegenkauf abgewickelt (Verpflichtung des Lieferanten, in bestimmtem Umfang Produkte des Abnehmers zu kaufen, damit dieser aus diesen Erlösen den Kaufpreis bezahlen kann); dann tritt Gewinnrealisierung nach den Regeln des Kaufs, nicht des Tauschs, ein.[5]

[1] Z. B. Dienstleistung gegen Dienstleistung, auch Tausch immaterieller Wirtschaftsgüter, FG Münster v. 21.10.1980, VI 2429/76 E, EFG 1981, 279.
[2] Gleichzeitig Anschaffungskosten des erworbenen Gegenstands, vgl. BFH v. 14.12.1982, VIII R 53/81, BStBl II 1983, 303.
[3] Waschbusch in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, 2010, zu § 255 HGB Rz. 29f.
[5] Strohm, RIW 1988, 724.

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