Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahngold als Betriebsvermögen

 

Leitsatz (NV)

Kauft ein Zahnarzt das bei der Behandlung anfallende Zahngold von Patienten, so wird das Gold Betriebsvermögen. Die bei der Weiterveräußerung erzielten Erlöse sind Betriebseinnahmen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 17. 4. 1986 IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin unterhält eine Zahnarztpraxis ohne eigenes Labor. In den Jahren 1949 bis 1976 kaufte sie von ihren Patienten, sofern diese es wünschten, Altgold an, das bei der Behandlung anfiel. Den Kaufpreis ermittelte sie, indem sie die herausgelösten Goldteilchen auswog und bei der Berechnung den jeweiligen Tageskurs für Gold zugrunde legte. Den Kaufpreis, der jeweils nur einige DM betrug, zahlte sie bar an die Patienten aus. Annahme und Bezahlung des Goldes vermerkte sie in der Patientenkartei. Da das Gold oftmals mit gezogenen Zähnen verbunden war, mußte das Material vor dem Auswiegen in Salzsäure gelegt werden, damit sich die organischen Teile ablösten. Da die aus der Salzsäure aufsteigenden Dämpfe Schäden verursachten, nimmt die Klägerin seit 1976 von Patienten kein Gold mehr an. Das auf die beschriebene Weise erhaltene Gold bewahrte die Klägerin in der Praxis auf. Im November 1981 verkaufte sie das Gold an eine Scheideanstalt, die eine Feingoldmenge von 366,6 g ermittelte und 9 562 DM vergütete. Nach einer Betriebsprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hierin eine Betriebseinnahme, der er die geschätzten Ausgaben der früheren Jahre gegenüberstellte; den verbleibenden Betrag erfaßte das FA als zusätzlichen Gewinn des Jahres 1981. Die Klägerin hatte die Ausgaben für das Gold zuvor nicht berücksichtigt.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos.

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer 1981 nach einem um 7 488 DM verringerten Gewinn festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) angenommen, daß das von der Klägerin veräußerte Altgold Betriebsvermögen war und daß aus der Veräußerung Betriebseinnahmen entstanden sind. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. April 1986 IV R 115/84 (BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607) eingehend zu den steuerlichen Folgen Stellung genommen, die sich aus der Erlangung und Verwertung von Altgold in Zahnarztpraxen ergeben. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß das von den Patienten erlangte Altgold Betriebsvermögen wird, diese Eigenschaft mangels einer eindeutigen Entnahmehandlung behält, daß seine Veräußerung an eine Scheideanstalt einen betrieblichen Vorgang darstellt und daß der erlangte Gegenwert eine im Rahmen der Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigende Betriebseinnahme abgibt. Der Streitfall unterscheidet sich von der diesem Urteil zugrunde liegenden Gestaltung dadurch, daß die Klägerin die Goldabfälle von ihren Patienten nicht kostenlos, sondern gegen Vergütung erhalten hat. Am rechtlichen Ergebnis ändert dies jedoch nichts. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, stand auch dieser Erwerb im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, so daß die erlangten Goldabfälle Betriebsvermögen darstellen. Diese Eigenschaft als Betriebsvermögen ist in der Zeit vor ihrer Veräußerung auch nicht aufgehoben worden. Zu einer Entnahmehandlung, die eine eindeutige Zuordnung der Gegenstände zum Privatvermögen hätte ergeben müssen, ist es nicht gekommen. Für eine private Vermögensanlage waren die Goldabfälle auch nicht tauglich; sie konnten allein durch eine Veräußerung an eine Scheideanstalt verwertet werden; diese Möglichkeit eröffnete sich der Klägerin aber erst durch ihre berufliche Tätigkeit. Danach kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Altgold eindeutig von Anbeginn zu privaten Zwecken eingesetzt gewesen sei.

Aufgrund dieser Gegebenheiten hätte die Klägerin im Rahmen der Überschußrechnung den aufgewendeten Kaufpreis sogleich als Betriebsausgabe ansetzen müssen. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG greift nicht ein, weil das Abfallgold zur Veräußerung bestimmt war und deshalb kein Anlagevermögen bildete. Der unterlassene Ansatz von Betriebsausgaben kann im Jahr der Veräußerung nicht nachgeholt werden. Das FA ist anders verfahren und hat vom Erlös den geschätzten Einkaufspreis der Goldabfälle abgesetzt; da der Steuerbescheid nicht zum Nachteil der Kläger verbösert werden kann, muß es hierbei bewenden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 761

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge