Rz. 68

Sonstige Bezüge, die netto gezahlt werden, sind ebenfalls nach Abs. 3 zu besteuern[1]. Grundsätzlich ist die LSt durch Abtasten zu ermitteln. Die Ausführungen in Rz. 4ff. gelten entsprechend. Im Übrigen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (vgl. Rz. 12) sind der voraussichtliche laufende Arbeitslohn und früher netto gezahlte sonstige Bezüge mit den entsprechenden Bruttobeträgen anzusetzen.
  • Übernommene Kirchen-LSt, SolZ und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind dem sonstigen Bezug vor der Berechnung der LSt hinzuzurechnen. Bruttobezug des sonstigen Bezugs ist der Nettobetrag zuzüglich der tatsächlich abgeführten Beträge an LSt, Kirchen-LSt, SolZ und Arbeitnehmeranteilen.

Dieser Bruttobetrag (der unter dem tatsächlichen Betrag liegt) ist auch bei späteren Zahlungen sonstiger Bezüge im gleichen Kj. bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns zugrunde zu legen.

 

Rz. 69

Im Lohnkonto und in der LSt-Bescheinigung sind die ermittelten Bruttoarbeitslöhne anzugeben[2].

[2] R 39b Abs. 2 S. 2 LStR 2011.

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