Rz. 1
§ 35b EStG reduziert auf Antrag (Rz. 33) die tarifliche ESt (Rz. 35ff.), falls Einkünfte zuvor bereits mit ErbSt belastet wurden (Rz. 16ff.). Hierfür nennt Satz 1 die Tatbestandsvoraussetzungen (Rz. 15ff.) und Rechtsfolgen (Rz. 34ff.), Satz 2 konkretisiert, wie der für die Ermäßigung maßgebliche Prozentsatz zu ermitteln ist (Rz. 38ff.).
Rz. 2
Systematisch handelt es sich um eine als Tarifvorschrift ausgestaltete Steuervergünstigung, denn eine Doppelbelastung von ErbSt und ESt ist aufgrund der unterschiedlicher Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig, beide Steuern stehen also grundsätzlich nebeneinander.[1]
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