Rz. 1

§ 35b EStG reduziert auf Antrag (Rz. 33) die tarifliche ESt (Rz. 35ff.), falls Einkünfte zuvor bereits mit ErbSt belastet wurden (Rz. 16ff.). Hierfür nennt Satz 1 die Tatbestandsvoraussetzungen (Rz. 15ff.) und Rechtsfolgen (Rz. 34ff.), Satz 2 konkretisiert, wie der für die Ermäßigung maßgebliche Prozentsatz zu ermitteln ist (Rz. 38ff.).

 

Rz. 2

Systematisch handelt es sich um eine als Tarifvorschrift ausgestaltete Steuervergünstigung, denn eine Doppelbelastung von ErbSt und ESt ist aufgrund der unterschiedlicher Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig, beide Steuern stehen also grundsätzlich nebeneinander.[1]

[1] Dazu ausführlich Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 6; Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 1ff. m.w.N; Paus, NWB 2019, 104; Michalowski, ErbStB 2018, 307; Meßbacher-Hönsch, ZEV 2018, 182.

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