Rz. 15

Für die einkommensteuerliche Belastung stellt § 35b S. 1 EStG auf eine Berücksichtigung der Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) ab. Es darf sich nicht um eine ESt-Schuld des Erblassers handeln.[1]Steuerfreie Einkünfte (z. B. durch § 3 EStG, ein DBA oder spezielle Freibeträge) sind nicht im Einkommen enthalten, für sie kann sich daher auch keine Doppelbelastung ergeben. Anders verhält es sich bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen (wegen § 2 Abs. 5b EStG und außerhalb der Ausnahmen von § 32d Abs. 2, 6 EStG) oder einem Progressionsvorbehalt. Sie sind mit ESt belastet, aber nicht bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 4 EStG) zu berücksichtigen, weshalb die darauf entfallende ESt nicht ermäßigt werden kann. Irrelevant ist, ob sich das Einkommen durch einen Verlustausgleich gemindert hat, weil für § 35b S. 1 EStG eine "Berücksichtigung" bei der Einkommensermittlung ausreichend ist (es wird gerade nicht auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt). Gleiches gilt für einen Verlustabzug (§ 10d EStG). Voraussetzung ist beiden Fällen, dass eine positive ESt-Schuld verbleibt, auf die die ErbSt "angerechnet" werden kann.

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