Rz. 4

Eine Steuerermäßigung zur Verhinderung einer Doppelbelastung mit ESt und ErbSt kennt das EStG bereits seit dem Jahr 1925.[1] Die heutige Fassung von § 35b EStG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] eingefügt. Sie geht inhaltlich auf den für 1975 bis 1998 relevanten § 35 EStG i. d. F. des EStRG v. 5.8.1974[3] zurück, der durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4] aufgehoben wurde.

 

Rz. 5

Durch das EStG v. 8.10.2009[5] wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen ("Absatz" statt "Abs.").

 

Rz. 6

Durch das ZollkodexAnpG v. 22.12.2014[6] wurde Satz 3 der Vorschrift gestrichen. Die Regelung enthielt eine Ausnahme von der Steuerermäßigung, falls die ErbSt bereits als Sonderausgabe abgezogen wurde, was aber bereits seit 2008 nicht mehr möglich war. Insofern handelte es sich lediglich um eine Bereinigung des Gesetzes.

Rz. 7–11 einstweilen frei

[1] Für die historische Entwicklung s. Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 2; Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 6ff.
[2] BGBl I 2008, 3018.
[3] BGBl I 1974, 1769.
[4] BGBl I 1999, 402.
[5] BGBl I 2009, 3366.
[6] BGBl I 2014, 2417.

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