Rz. 30

Die ErbSt-Belastung muss innerhalb der letzten fünf Vz stattgefunden haben ("im Vz oder in den vorangegangenen vier Vz"). Hierbei ist die Entstehung der ErbSt maßgeblich, unabhängig davon, wann sie festgesetzt wird.[1] Die ErbSt entsteht bei Erwerben von Todes wegen stichtagsbezogen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Je nach Zeitpunkt der Erbfalls kann der Zeitraum für die Realisierung der ESt-Schuld vier oder fünf Zeitjahre betragen.

 
Praxis-Beispiel

Todeszeitpunkt und Realisierung der ESt-Schuld

Vz 2019: Tod des Erblassers a) am 1.1.2019; b) am 31.12.2019

Vz 2023: Mit Ablauf des 31.12.2023 entsteht die ESt

Der Begünstigungszeitraum beträgt bei a) fünf Zeitjahre und bei b) vier Zeitjahre.

 

Rz. 31

Bei einem abweichenden Wj. kann sich der Begünstigungszeitraum wegen § 4a Abs. 2 EStG noch verändern.[2]

 

Rz. 32

Liegen zwischen ErbSt- und ESt-Entstehung mehr als fünf Vz, kommt eine Ermäßigung nicht mehr in Betracht. Dass dieser Begünstigungszeitraum nicht mit den Sieben- und Zehn-Jahres-Fristen anderer erbschaftsteuerlicher Steuerbefreiungen (§§ 13a, 19a ErbStG) übereinstimmt, wird im Schrifttum kritisiert[3] , weil dadurch bei einer späteren Nachversteuerung keine Steuerermäßigung mehr nach § 35b EStG in Anspruch genommen werden kann.

 

Rz. 33

Die Anwendung von § 35b EStG ist antragsabhängig. Für den Antrag ist das Wohnsitz-FA zuständig, weil es um die ESt-Veranlagung geht. Auch nicht erklärungspflichtige Stpfl. können durch die Abgabe einer ESt-Erklärung die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Der Antrag kann formlos gestellt werden, aber auch im Mantelbogen der ESt-Erklärung (ESt 1A, Zeile 92; ab Vz 2019: Anlage Sonstiges, Zeile 4). Das Gesetz normiert keine Frist für die Antragsstellung, sodass der Antrag bis zur materiellen und formellen Bestandskraft des entsprechenden Vz nachgeholt werden kann, auch im Einspruchs- oder im Klageverfahren vor dem FG. Für das Revisionsverfahren vor dem BFH gilt das nicht, weil es sich um eine nicht zu berücksichtigende neue Tatsache handeln würde (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Gewährung der Steuerermäßigung wird nicht von Amts wegen geprüft.[4]

[1] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 40; Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 31.
[2] Schallmoser, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 35b EStG Rz. 31.
[3] Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 17, 33, 45.
[4] Krit. dazu Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 17, 34.

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