Rz. 38

Berechnungsweise: Für die Ermittlung des Prozentsatzes ist die ErbSt (Rz. 39) durch eine modifizierte Größe des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs (Rz. 40) zu teilen und anschließend mit 100 zu multiplizieren.

 
Festgesetzte ErbSt x 100
Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb
 

Rz. 39

ErbSt: § 35b S. 2 EStG stellt auf die festgesetzte ErbSt laut Steuerbescheid ab. Es geht nur um die ErbSt, die auf den eigentlichen Erwerb von Todes wegen entfällt. ErbSt, die auf Vorerwerbe o. Ä. entfällt, ist herauszurechnen.[1]

 

Rz. 40

Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb: Der stpfl. Erwerb i. S. d. § 10 Abs. 1 ErbStG ist nach der Anordnung in § 35b S. 2 EStG um die Freibeträge i. S. d. §§ 16, 17 ErbStG und den steuerfreien Betrag i. S. d. § 5 ErbStG zu erhöhen.

 

Rz. 41

Nach übereinstimmender Auffassung im Schrifttum werden die genannten Freibeträge hinzugerechnet, wenn sie tatsächlich in Abzug gebracht wurden sind.[2] Zudem werden andere Freibeiträge (z. B. §§ 1313c, 18 ErbStG) nicht hinzugerechnet, weil sie nicht von § 35b S. 2 EStG genannt werden.

 

Rz. 42

Bei mehrfachen Erwerben (z. B. durch erneuten Erwerb von Todes wegen) ist der Prozentsatz des Stpfl. mit dem Prozentsatz seines Rechtsvorgängers für dessen Erwerb zu addieren.[3]

 

Rz. 43

Weil die erbschaftsteuerlichen Freibeiträge hinzugerechnet werden, verringert sich der Prozentsatz und dadurch die Steuerermäßigung, wodurch die Doppelbelastung nur abgemildert, aber nicht beseitigt wird. Das wird im Schrifttum kritisiert.[4] Durch diese Berechnungsweise fingiert das Gesetz, dass die latente ESt-Belastung teilweise bereits durch die Freibeiträge abgegolten ist.[5]

[2] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 53.
[3] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 50 mit Verweis auf Keß, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35b EStG Rz. D 6.
[4] Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 17.
[5] Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 45.

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