Rz. 17

Bezieht ein minderbehinderter Stpfl. weder Renten noch sonstige Bezüge aufgrund seiner Behinderung, konnteeine Inanspruchnahme der Pauschbeträge des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG a. F. dennoch erfolgen, sofern die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.

Bei Zusammentreffen mehrerer Behinderungen wird der Grad der Behinderung in einer Gesamtschau ermittelt (Rz. 13). Das Gesetz spricht dem Wortlaut nach hingegen von "der Behinderung", die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben muss. Rein wörtlich implizierte die Vorschrift also, dass eine einzige Behinderung allein zum festgestellten Grad der Behinderung sowie zur dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben muss. Dies würde indes der gesetzgeberischen Intention widersprechen, die Inanspruchnahme der Pauschbeträge generell für Menschen mit einer Behinderung mit dauernden Bewegungseinschränkungen zu ermöglichen. Folglich war es für die Geltendmachung der Behinderten-Pauschbeträge ausreichend, wenn eine Behinderung, die zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, den Grad der Behinderung von 30 oder 40 mitverursacht hat.[1]

Wie die Behinderung selbst muss auch die Einbuße der körperlichen Bewegungsfähigkeit mindestens sechs Monate betragen, damit diese als dauernd gilt.[2] Es ist nicht ersichtlich, warum an den Begriff "dauernd" in Bezug auf die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit andere Maßstäbe anzusetzen sein sollen, als an die Behinderung selbst.

Die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit war gemeinsam mit dem Grad der Behinderung von der zuständigen Behörde festzustellen. Auf der Bescheinigung der nach § 69 Abs. 1 SGB IX a. F. zuständigen Behörde aufgrund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 SGB IX a. F. (ab Vz 2018: § 152 SGB IX) war ein entsprechender Vermerk zu tätigen. Die Beifügung des Bescheids zur Steuererklärung (inkl. Vermerk über die dauernde Bewegungsunfähigkeit) war gem. § 65 Abs. 1 Nr. 2a EStDV a. F. obligatorisch für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags.

[1] So auch Hufeld, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33b EStG Rn. B 45 m. w. N.
[2] A. A. Mellinghoff, in Kirchhof, EStG, 2014, § 33b EStG Rz. 6.

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