Rz. 13

Ab dem Vz 2021 werden die Pauschbeträge Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 sowie Menschen die hilflos i. S. d. § 33 Abs. 3 S. 4 EStG sind, gewährt. Entgegen der Rechtslage bis Vz 2020 müssen keine zusätzlichen Merkmale mehr für die Inanspruchnahme der Freibeträge hinzutreten. Der Grad der Behinderung ist eine Maßeinheit für die schwere Beeinträchtigung der in § 2 Abs. 1 SGB IX genannten Merkmale (Rz. 11). Ab einem Grad der Behinderung von 20 gelten Menschen nun als behindert. Nach der Rechtslage bis Vz 2020 erfolgte eine Gewährung der Pauschbeträge grundsätzlich erst ab einem Grad der Behinderung von 25. Der Grad der Behinderung wird indes in 10-er-Schritten gemessen, sodass Menschen mit einem Grad der Behinderung von 20 bislang von der Gewährung des Freibetrags ausgeschlossen wurden.

Sofern mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Behinderungen vorliegen, wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Insoweit wird lediglich ein einziger (kumulierter) Grad der Behinderung festgestellt, der zu einer im Vz einmaligen Gewährung des Pauschbetrags führt (keine mehrfache Gewährung bei unterschiedlichen Behinderungen).

Wird der Grad der Behinderung durch einen Neufeststellungsbescheid herabgesetzt, entfaltet eine Herabsetzung des Grades bereits ab dem Feststellungszeitpunkt steuerliche Bestandskraft.[1] Dasselbe muss auch für die Heraufsetzung eines Grades der Behinderung gelten.

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