Rz. 58

Die pauschale Abgeltung durch Gewährung des Freibetrags erfolgt für "Sonderbedarf". Ein solcher Sonderbedarf wird aufgrund des Wortlauts der Vorschrift angenommen, sofern die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Gesonderte Nachweise hierüber sind nicht erforderlich.

Der Sonderbedarf wird durch den Freibetrag abgegolten. Hiermit stellt die Regelung klar, dass ein darüber hinausgehender Abzug, z. B. nach § 33 EStG, nicht möglich ist, sofern Aufwendungen die Berufsausbildung betreffen.[1] Eine "Ausnahme" sind z. B. krankheitsbedingte Mehraufwendungen; diese stellen m. E. aber auch keinen Sonderbedarf für eine Berufsausbildung dar, sondern sind durch die Krankheit indiziert.[2]

 

Rz. 59

Zum Begriff des Aufwands s. Rz. 7. Unerheblich ist, welcher Art die Aufwendungen tatsächlich sind und welche Höhe diese haben.[3] Eine Erhöhung des Abzugsbetrags bzw. ein gesonderter Abzug ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufwendungen außergewöhnlich erscheinen.[4]

 

Rz. 60

Der Begriff der Berufsausbildung ist – wie auch in § 33a Abs. 1 EStG – identisch mit § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG (Rz. 17).

Zur Berufsausbildung können auch Schulbesuche in den USA z. B. von Colleges gelten.[5] Ebenso zählen mögliche Praktika zur Berufsausbildung dazu, sofern diese einen Bezug zur angestrebten Tätigkeit aufweisen.[6] Übergangszeiten sind bis zu 4 Monate zu berücksichtigen, ebenso zählen vorlesungsfreie Zeiten oder Ferien zur Ausbildungszeit, sofern die Ausbildung nicht abgebrochen wird.

Generell keine Berufsausbildung liegt bei Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres vor.[7] Abweichendes kann sich nur dann ergeben, wenn das soziale Jahr einen konkreten Bezug zur späteren Tätigkeit aufweist, z. B. zu der eines Sozialarbeiters, für die eine dreijährige "Bewährung" in einem sozialen Beruf gefordert wird. Eine bevorzugte Berücksichtigung bei Studienplätzen durch höhere Anrechnung dieser Zeit reicht hierfür hingegen nicht aus.

 

Rz. 61

Wird die Berufsausbildung abgeschlossen, endet die Gewährung des Freibetrags. Zum Umfang und Problemen vgl. Rz. 18.

[4] BFH v. 9.11.1984. VI R 40/83, BStBl II 1985, 135, Haufe-Index 426075 zu Prozesskosten für ein Verfahren zum sog. "Einklagen" eines Studienplatzes.
[6] BFH v. 9.6.1999, VI R 16/99, BFH/NV 1999, 1687, BStBl II 1999, 713: Zum Anwaltspraktikum eines beurlaubten Jurastudenten.

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