Rz. 17

Unter dem Begriff der Berufsausbildung ist die ernstliche Vorbereitung auf einen künftigen Beruf bzw. das Erreichen beruflicher Ziele zu verstehen. Der Begriff entspricht der Definition in § 32 Abs. 4 EStG (§ 32 EStG Rz. 60 m. w. N.).[1] § 33a EStG enthält eine Erweiterung dahingehend, dass nicht nur Aufwendungen für typische Unterhaltsleistungen steuerlich abzugsfähig sind, sondern auch Ausgaben für die Berufsausbildung einer unterhaltspflichtigen Person.

Dem Wortlaut der Vorschrift nach müssen dem Stpfl. Aufwendungen für Unterhalt "und" einer Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Trotzdem ist der Wortlaut wie ein "oder" zu interpretieren. Zwar wird z. T. die Auffassung vertreten, eine Differenzierung in Kosten für Unterhalt und solche für die Berufsausbildung seien ohne Belang, da Berufsausbildungskosten auch immer typische Unterhaltsaufwendungen seien.[2] Demgegenüber bestehen indes 2 wichtige Unterschiede hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der verschiedenen Aufwandstypen. Erstens sind Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht in typische und atypische Aufwendungen einzuteilen; diese sind vielmehr generell unter den weiteren Voraussetzungen und in den Grenzen der Vorschrift abziehbar.[3] Zweitens können Aufwendungen für die Berufsausbildung auch auf einen Zeitraum vor dem eigentlichen Zahlungszeitpunkt zurückbezogen werden.[4] Grund hierfür ist, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht wie Unterhaltsaufwendungen monatlich erfolgen, sondern häufig "geballt" anfallen.

 
Hinweis

Aufwendungen für Berufsausbildung

Typische Aufwendungen für die Berufsausbildung sind Fahrtkosten[5], Ausgaben für Fachbücher und Fachzeitschriften[6] sowie m. E. auch für typische Berufskleidung, Arbeitsmittel (z. B. Hefte, Stifte etc.) und ggf. auch weitere Fortbildungsmaßnahmen wie Nachhilfe oder eine weitere Qualifikation.

 

Rz. 18

Nach h. M. sind generell nur die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung abziehbar, nicht jedoch für eine zweite Berufsausbildung.[7] Grund hierfür ist, dass die Ausbildung die unterhaltsberechtigte Person generell in die Lage versetzen sollte, den eigenen Unterhalt und auch eine ggf. gewünschte zweite Berufsausbildung selbst zu finanzieren.[8] Es mangelt in einem solchen Fall an der Zwangsläufigkeit. Dementsprechend sind Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung ausnahmsweise nur abziehbar, sofern die erste Ausbildung erfolglos abgebrochen wurde.[9] Dies gilt zumindest, sofern nicht festgestellt werden kann, dass die erste Ausbildung als ziellose Beschäftigung nach Art einer Liebhaberei aufgenommen wurde.

Darüber hinaus besteht z. T. die Auffassung, Aufwendungen für eine "zweite" Berufsausbildung sollen auch dann abzugsfähig sein, sofern ein bestimmtes Ausbildungsziel nachvollziehbar in mehreren Schritten angestrebt wird.[10] Dem ist zuzustimmen. Insbesondere in Bezug auf die Reform der Universitätsabschlüsse ("Bologna-Prozesses") müsste ansonsten die Absolvierung eines Bachelor-Abschlusses als erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung angesehen werden, mit der Folge einer fehlenden Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen eventuellen Masterstudiengang. Unterhaltsrechtlich scheint eine Tendenz dahingehend zu bestehen, dass eine Unterhaltspflicht auch für die Absolvierung eines Masterstudiengangs vorliegt.[11] In den Begründungen wird hierzu angeführt, dass Bachelor und Master insoweit einen einheitlichen Ausbildungsvorgang darstellen, wie dies z. B. auch bei Abschluss der Schule mit dem Abitur und der anschließenden Aufnahme eines Hochschulstudiums der Fall ist. Erst durch den Erwerb des Masters sei eine dem Diplom ebenbürtige Qualifikation erlangt, sodass die Unterhaltspflicht für den Master-Studiengang fortdauert. Nach Sinn und Zweck des § 33a EStG zur Berücksichtigung der zwangsläufig entstandenen Aufwendungen für eine Berufsausbildung einer unterhaltspflichtigen Person, fallen Aufwendungen für die erstmalige Absolvierung eines Masterstudiums mithin in den Anwendungsbereich der Norm. Dies steht auch im Einklang mit der Rspr. des BFH zur ähnlichen Problematik des Abschlusses der Berufsausbildung von Juristen, die nicht mit erfolgreicher Absolvierung des ersten Staatsexamens beendet ist, sondern auch das Referendariat umfasst und erst mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen ist.[12] Darüber hinaus hat der BFH für das Berufsziel eines Hochschullehrers die Absolvierung eines Promotionsstudienganges als Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 EStG anerkannt.[13] Da ein Promotionsstudiengang regelmäßig ein abgeschlossenes Studium voraussetzt, kann für Masterstudiengänge nichts anderes gelten. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind laut BFH Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.[14]

Wird eine angefangene Ausbildung unterbrochen...

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