Rz. 28a

Wird die Einreise eines Ausländers i. S. d. AufenthG auf eine sogenannte Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG gestützt, ergibt sich regelmäßig die Frage, ob der Verpflichtete Aufwendungen für die Dauer des Aufenthalts gem. § 33a EStG geltend machen kann. Typischer Anwendungsfall ist eine Aufenthaltserlaubnis (§ 23 AufenthG). Eine Aufenthalts- oder auch Niederlassungserlaubnis gem. dieser Vorschrift wird insbesondere für Bürgerkriegsflüchtlinge gewährt, kann bzw. muss aber ggf. an die Verpflichtungserklärung geknüpft werden. Die Finanzverwaltung gewährt in derartigen Fällen Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Sofern eine Verpflichtungserklärung abgegeben und die unterhaltende Person in den Haushalt des Stpfl. aufgenommen worden ist, geht die Finanzverwaltung ohne weitere Nachweise davon aus, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags gewährt werden und entsprechend steuerlich abzugsfähig sind.[1] Es ist allerdings auch in diesen Fällen die Erwerbsobliegenheit der unterhaltenden Person zu beachten bzw. entsprechende Nachweise einzufordern (Rz. 34). Die Ausnahme ist m. E. sachgerecht, da sich die besondere Notlage, die Voraussetzung für die Anwendung des § 23 AufenthG ist, auch entsprechend auf die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung gem. § 33a EStG auswirken sollte, ohne dass hiermit jedoch Besserstellungen derartiger Fälle verbunden sind. Vielmehr dürften die Voraussetzungen des § 33a EStG in diesen Fällen typischerweise erfüllt sein.

Hiervon abzugrenzen sind Fälle, in denen ein freiwilliger Besuch erfolgt. In derartigen Fällen mangelt es an dem Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsverpflichtung.[2] Obgleich eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, basiert die mögliche Zahlungsverpflichtung allein auf § 68 AufenthG, nicht jedoch auf dem nationalen Unterhaltsrecht (z. B. Vorschriften im BGB). Darüber hinaus besteht für den Berechtigten kein Anspruch auf Sozialleistung, die in Anbetracht der Aufnahme in den Haushalt des Verpflichteten gekürzt werden könnte. Es fehlt mithin an einer entsprechenden Zwangslage des Stpfl., sodass ein Abzug gem. § 33a EStG ausscheidet.

Der BFH hat entschieden, dass Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (hier: im Haushalt aufgenommene Schwester mit Ehemann und Kind aufgrund Duldung wegen Kriegszustand in Ukraine) weder im Rahmen des § 33 EStG noch des § 33a EStG geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.[3]

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