Rz. 34

Neben der Vermögenslosigkeit bedingt eine Unterhaltspflicht mangelnde Einkünfte des Unterhaltsberechtigten. Zunächst sind sämtliche vorhandenen Einkünfte zu berücksichtigen. Dabei gilt bereits zivilrechtlich ein weiter Einkommensbegriff.[1] So sind sämtliche Zahlungsmittelzuflüsse zu berücksichtigten, gleich welcher Art oder welchen Grundes.

Steuerrechtlich unterfallen dem Einkommensbegriff die tatsächlich erzielten Einkünfte, insoweit besteht Einheitlichkeit zum Begriff in § 2 Abs. 2 EStG (§ 2 EStG Rz. 47ff.).[2] Laut Finanzverwaltung sind hierunter auch Einkünfte zu verstehen, die nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen (R 33a Abs. 3 S. 1 EStR 2012). Dafür spricht auch die Verweisung des § 33a Abs. 1 S. 2 EStG auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es zu keiner Doppelberücksichtigung derartiger Beiträge in Form des Sonderausgabenabzugs und der Berücksichtigung nach § 33a EStG kommt (Rz. 48).

Da Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung vom Gesetzgeber explizit angesprochen worden sind, könnte hieraus der Schluss zu ziehen sein, Beiträge zu Arbeitslosen- und Rentenversicherung des Unterhaltsberechtigten seien als Einkünfte zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht zur Verfügung stünden.[3] Dies steht dem Beschluss des BVerfG[4] entgegen, wonach nicht nur das sächliche Existenzminimum von der Steuer verschont werden muss. Bei einer verfassungskonformen Auslegung müssten deshalb generell Beträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben. Die Finanzverwaltung argumentiert demgegenüber, dass eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Bemessung des abzugsfähigen Höchstbetrags erfolgt und eine zusätzliche Berücksichtigung bei den unterhaltsberechtigten Personen zu einer Doppelberücksichtigung führen würde.[5]

 

Rz. 34a

Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und erhebt hiergegen explizit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[6] Der BFH stellt auf den Wortlaut der Regelung ab, der keinen Verweis auf den Abzug derartiger Beträge vorsieht. Grund hierfür ist, dass § 33a Abs. 1 EStG die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen für eine dem Stpfl. gegenüber unterhaltsberechtigte Person daran knüpft, dass der Unterhaltsberechtigte keine "anderen" Einkünfte und Bezüge hat. Zudem verweist die Regelung aber nicht (mehr) auf § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a. F., wonach Einkünfte von Kindern nur zu berücksichtigen sind, sofern diese zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind. Es fehle darüber hinaus an einem verfassungsrechtlichen Gebot zur Erfassung derartiger Einnahmen, da die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung des Unterhaltsberechtigten nicht vom sozialhilferechtlichen Leistungsniveau umfasst sind. § 33a Abs. 1 EStG solle insoweit lediglich den Schutz des Lebens auf Sozialhilfe-, nicht hingegen auf Sozialsicherungsniveau bezwecken.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung des BFH[7], dass bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt, nicht zur Entscheidung angenommen.[8] Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung sind mithin beim Unterhaltsberechtigten als Einkünfte zu berücksichtigen, obgleich dieser nicht über die entsprechenden Beträge verfügen kann.

 

Rz. 35

Neben Einkünften des Unterhaltsberechtigten werden auch dessen "Bezüge" berücksichtigt. Unter dem Begriff der Bezüge sind sämtliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die bei der Ermittlung der Besteuerung aufgrund einer Steuerfreiheit oder mangels Steuerbarkeit unberücksichtigt bleiben. Eine umfangreiche Aufzählung findet sich in R 33a Abs. 3 S. 4 EStR 2012. Voraussetzung ist, dass diese Bezüge zur Bestreitung des eigenen Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.[9] Beträge, die für die Bestreitung des eigenen Unterhalts nicht zur Verfügung stehen, bleiben hingegen unberücksichtigt.[10] Klarstellend ist insoweit § 33a Abs. 1 S. 5 2. Halbs. EStG aufzufassen, der zu den Bezügen auch "steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG, die nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen", zählt.[11]

Sofern der Unterhaltsberechtigte mit mehreren Personen in einem Haushalt lebt, die selbst mittellos sind, erfolgt nur eine anteilige Berücksichtigung der Einkünfte, wenn diese bei den Sozialleistungen der Mitbewohner angerechnet werden.[12]

 

Rz. 35a

Es sind aber nicht jede mutmaßlichen Geldzuflüsse der unterhaltenden Person bei der Berechnung des abzugsfähigen Betrags zu berücksichtigen. Lebt die unterhaltsberechtigte Person in einer Wohngemeinschaft, ist aber unverheiratet und auch nicht verpartnert i. S. d...

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