Rz. 142
Gewinn oder Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft ist nach § 23 Abs. 3 EStG
- der Veräußerungspreis, Geldbetrag oder Vorteil
abzüglich der Anschaffungs- und Herstellungskosten
- nach deren Minderung gem. § 23 Abs. 3 S. 4 EStG
- aber einschließlich der Werte, die laut § 23 Abs. 3 EStG als Anschaffungskosten gelten, und
- abzüglich der Werbungskosten.
Soweit nach § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG das Halbeinkünfteverfahren galt (Rz. 17) bzw. das Teileinkünfteverfahren ab Vz 2009 (Rz. 17a), ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nur die Hälfte bzw. 60 % des Veräußerungspreises anzusetzen und nach § 3c Abs. 2 EStG die Hälfte bzw. 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Werbungskosten abzuziehen.
Auch wenn es in § 23 Abs. 3 EStG Gewinn heißt, ist nicht § 4 EStG anzuwenden. Einkünfte aus § 22 Nr. 2, § 23 EStG sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und – zusätzlich nach § 23 Abs. 3 EStG – über die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
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