Rz. 139b

ABC des Arbeitslohns[1]

Abfindung, die einem Arbeitnehmer für eine in einem anderen Staat ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird, unterliegt dem Besteuerungsrecht dieses Staates.[2] Zu einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach dem DBA Frankreich hat der BFH entschieden.[3]

Abtretung des Lohnanspruchs s. Rz. 134

Aktienüberlassung an Arbeitnehmer s. Rz. 124a

Altersversorgung s. Rz. 139

Arbeitsessen s. Rz. 81

Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt der LSt-Abzugspflicht nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG ab 2004, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden

Arbeitsmittel s. Rz. 114

Aufmerksamkeiten s. Rz. 84

Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld[4]

Auslagenersatz s. Rz. 112ff.

Auslandstätigkeit s. Rz. 128

Außerordentliche Einkünfte Rz. 96d

Barlohnumwandlung s. Rz. 139

Beitragsermäßigung für Krankenkassenangestellte s. Rz. 86

Belegschaftsrabatte s. Rz. 86ff.

Berufskleidung, typische s. Rz. 116

Bestechungsgelder s. Rz. 123

Beteiligung des Arbeitnehmers am künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens[5]

Betriebsinterne Verlosung s. Rz. 124

Betriebssportmöglichkeiten s. Rz. 83

Betriebsveranstaltung s. Rz. 93ff.

Darlehen des Arbeitgebers s. Rz. 90

Diebstahl s. Rz. 85

Dienstwagen s. Rz. 85

D & O-Versicherung: Die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zu D&O (Directors and Officers)-Versicherungen sind regelmäßig kein Arbeitslohn.[6]

Durchlaufende Gelder s. Rz. 112ff.

Essensmarken s. Rz. 92

Essenszuschüsse s. Rz. 92

Familiäre Pflegeleistung, Arbeitsvergütung als Arbeitslohn[7]

Fehlgeldentschädigung s. Rz. 114

Forderungsverzicht s. Rz. 137

Forschungspreisgeld[8]

Fortbildung, berufliche s. Rz. 81

Früheres Dienstverhältnis s. Rz. 125a

Gehaltsverzicht s. Rz. 135, 139

Genussrechte an der Arbeitgeber-GmbH[9]

Gewinnchance s. Rz. 76

Haustrunk s. Rz. 83

Heiratsbeihilfen s. Rz. 84

Hinterbliebenenbezüge s. Rz. 140

Incentivereisen s. Rz. 76, 80, 82, 86

Jahreswagen s. Rz. 86

Jubiläumszuwendungen s. Rz. 84

Kaskoversicherung s. Rz. 118

Kfz-Kostenerstattung durch den Arbeitgeber für den eigenen Pkw des Arbeitnehmers ist Barlohn.[10]

Kindergarten s. Rz. 83

Kontoführungsgebühr s. Rz. 116

Lebensversicherung s. Rz. 110

Leibrente s. Rz. 107

Leistungsschutzrechte s. Rz. 78

LSt-Nachzahlung durch den Arbeitgeber führt zu zusätzlichem Arbeitslohn des Arbeitnehmers[11]

Lohnnachzahlung aufgrund Arbeitsgerichtsurteils[12]

Los s. Rz. 124

Mahlzeiten im Betrieb s. Rz. 92

Mehrjährige Tätigkeit Rz. 96d

Mitarbeiterbeteiligung: Der BFH muss darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen (im Streitfall: aus stillen Beteiligungen) nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind.[13]

Mitgliedsbeiträge für Industrieclub s. Rz. 81

Musikinstrumentengeld s. Rz. 116

Nettolohn Rz. 96a

Optionsrechte s. Rz. 124a

Ortsgespräche s. Rz. 83

Parkraumgestellung durch Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn[14]

Pensionszusage s. Rz. 102

Personalrabatte s. Rz. 86ff.

Pfändung des Lohnanspruchs s. Rz. 134

Polizeiliches Führungszeugnis[15]

Prämien s. Rz. 123

Preise s. Rz. 123

Preisnachlässe s. Rz. 86ff.

Reisegepäckversicherung s. Rz. 76

Reisekostenersatz s. Rz. 118

Sammelbeförderung von Arbeitnehmern s. Rz. 116

Schadensersatz s. Rz. 96ff.

Schmerzensgeld s. Rz. 96

Schwarze Lohnzahlungen s. Rz. 125

Sensibilisierungswoche (Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung) als Arbeitslohn[16]

Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer, Aufwendungen für s. Rz. 81

Sozialversicherungsbeiträge: Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn.[17] Vom Arbeitgeber abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind hingegen Arbeitslohn[18]

Sozialversicherungsrenten s. Rz. 107

Steuerbefreiter Arbeitslohn s. Rz. 126ff.

Stipendiatszahlungen[19]

Streikunterstützungen s. Rz. 123

Studiengebührenübernahme durch Arbeitgeber als Arbeitslohn[20]

Telefongespräche, Ersatz für s. Rz. 114

Trinkgelder s. Rz. 120ff.

Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Rechtsanwälte[21]

Unfallversicherung s. Rz. 110

Urlaubsabgeltungsanspruch ist nachträgliche Lohnzahlung.[22]

Verbesserungsvorschlagsprämien[23]

Verbilligte Überlassung von Waren einer Konzerntochter an Arbeitnehmer einer anderen Konzerntochter, Preisvorteile sind Arbeitslohn[24]

Versorgungsausgleich s. Rz. 145

Versorgungsbezüge s. Rz. 140ff.

Verwarnungsgelder, Zahlung durch Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn.[25]

Verzicht auf Pensionsanwartschaft s. Rz. 137

Vorruhestandsleistungen s. Rz. 144

Vorsorgeuntersuchung s. Rz. 81

Wandelschuldverschreibungen s. Rz. 124a, 131

Weihnachtspakete s. Rz. 84

Werbung für Arbeitgeber gegen Entgelt[26]

Werbungskostenersatz s. Rz. 116

Werkzeuggeld s. Rz. 116

Witwengelder s. Rz. 140

Wohnrecht als geldwerter Nutzungsvorteil[27]

Zinsvorteile s. Rz. 90

Zufluss von Arbeitslohn s. Rz. 130ff.

Zukunftssicherungsleistungen s. Rz. 97ff., 139

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