Rz. 125

Eine Leistung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zugutekommt, ist keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft und damit kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber zu der Leistung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, mit denen der Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke auf eine Weise verfolgt, die den Arbeitgeber nur als Erfüllungsgehilfen erscheinen lässt.[1] Der BFH hat jedoch Arbeitslohn bejaht, wenn ein Arbeitgeber nach Entdeckung einer einvernehmlichen Abgabenhinterziehung für schwarze Lohnzahlungen die Sozialversicherungsbeiträge hierauf nachentrichtet.[2] Denn der Arbeitgeber hat mit der einvernehmlichen schwarzen Lohnzahlung von vornherein auf einen Rückgriff gegen den Arbeitnehmer verzichtet. Anders ist die Rechtslage bei einer Nachentrichtung infolge einer irrtümlich unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Werden Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht vom Arbeitgeber entrichtet und an ihn zurückgezahlt, bilden sie für den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil und sind daher kein Arbeitslohn.[3]

[1] BFH v. 25.5.1992, VI R 18/90, BStBl II 1993, 45: Übereignung eines mit Mitteln der Kohleabgabe geförderten Hausgrundstücks durch ein Bergbauunternehmen; Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung; BFH v. 6.6.2002, VI R 178/97, BFH/NV 2003, 97; § 3 Nr. 62 EStG hat nur deklaratorische Bedeutung.

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