Rz. 93

Unter Betriebsveranstaltungen i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG werden Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene verstanden, die gesellschaftlichen Charakter haben, wie z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern.[1] Der Gesetzgeber hat hiermit zwar eine Legaldefinition des Begriffs der Betriebsveranstaltung eingeführt. Die Formulierung "Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hat" ist ihrerseits aber tatbestandlich auslegungsbedürftig. Die Finanzverwaltung hat diese Formulierung gleichfalls nur beispielhaft und keineswegs abschließend umschrieben.[2] Tatsächlich stammt auch diese Formulierung, wie der Begriff "Betriebsveranstaltung" selbst, aus der vor 2015 ergangenen BFH-Rspr. zur Betriebsveranstaltung[3], sodass die bisher hierzu ergangene Rspr. auch nach der Neufassung durch § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG maßgeblich ist; nur eingeschränkt gilt dies aber für den Begriff der "Zuwendung", den der Gesetzgeber mit den Sätzen 2 bis 5 des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG materiell-rechtlich neu geregelt hat.

Eine Betriebsveranstaltung ist somit nach wie vor auch dann gegeben, wenn sie mit einer Betriebsbesichtigung verbunden wird, die nicht aus besonderen Gründen betrieblich erforderlich ist.[4] Zu einer Betriebsveranstaltung gehört grundsätzlich, dass hieran alle Betriebsangehörigen teilnehmen können.[5] Es reicht aber auch aus, dass die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern der jeweils einbezogenen Abteilungen offensteht und sich damit die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen innerhalb der Abteilungen darstellt.[6] Auch Pensionärstreffen oder Jubilarfeiern können Betriebsveranstaltungen sein. Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, sind Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt.

 

Rz. 94

Der BFH beurteilt kostenlose Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung als nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und damit nicht als Arbeitslohn, sondern als Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn die Zuwendungen sich im Rahmen des Üblichen und Herkömmlichen halten. Merkmale hierfür sind die Häufigkeit und die besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung. Maßgeblich hierfür sind die Art, der Teilnehmerkreis und die Häufigkeit der Betriebsveranstaltung. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Der Rahmen der Üblichkeit ist nicht überschritten, wenn ein Arbeitnehmer jährlich an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teilnimmt, die Veranstaltung – bis Vz 2001 – nicht länger als einen Tag dauert und die Zuwendungen auch der Höhe nach üblich sind.[7] Bei mehr als 2 gleichartigen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen wählen, die als übliche Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Mehr als eintägige Betriebsveranstaltungen sieht die Finanzverwaltung als üblich an. Denn sie zählt auch Übernachtungskosten zu den Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung.[8].

 

Rz. 95

Der Höhe nach üblich ist eine Betriebsveranstaltung für den einzelnen Teilnehmer, wenn die Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers, geteilt durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer, einschl. USt 110 EUR nicht überschreiten. Zur Ermittlung des teilnehmerbezogenen Betrags sind die Gesamtkosten für die Veranstaltung auf alle Teilnehmer aufzuteilen.[9] Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.[10] Nach der Rspr. sind die Kosten auf alle Teilnehmer wie z. B. begleitende Familienangehörige aufzuteilen.[11] Deren Anteil ist nicht dem Arbeitnehmer als eigener Vorteil zuzurechnen. Der Arbeitgeber kann dann jedoch die LSt nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschalieren.[12] Die Finanzverwaltung hat diesen von der Rspr. als Freigrenze ausgestalteten Betrag übernommen und auf 110 EUR je Teilnehmer und Veranstaltung erhöht. Diese Sachbezugsfreigrenze an die Geldentwertung anzupassen, ist Sache der Finanzverwaltung, nicht aber der Gerichte.[13] Eine Pauschalierung kommt insbesondere bei Aufwendungen für jede weitere über 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr hinausgehende Veranstaltung in Betracht, die Arbeitslohn darstellt.[14] Hingegen scheidet eine solche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus, wenn es an einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung fehlt wie z. B. bei Geschenken anlässlich einer Betriebsveranstaltung.[15] Wird anlässlich einer Betriebsveranstaltung der Betrieb eines Hauptkunden aus eigenbetrieblichem...

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