Rz. 29

Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sind gegenüber Einkünften aus selbstständiger Arbeit subsidiär. Überschneidungen sind denkbar, soweit die Kapitalerträge aus Forderungen stammen, die zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers gehören.[1] Allerdings sind Geldgeschäfte bei Angehörigen eines freien Berufs regelmäßig nicht betrieblich veranlasst, da sie nicht dem Berufsbild eines freien Berufs entsprechen.[2] Beteiligt sich ein Freiberufler an einer Kapitalgesellschaft, kann diese Beteiligung aber dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn mit der Kapitalgesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte.[3]

 

Rz. 29a

Berufsrechtlich zulässig ist auch der Zusammenschluss von Freiberuflern in einer Kapitalgesellschaft (z. B. § 59c BRAO, §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 49 StBerG, §§ 1 Abs. 3, 27 Abs. 1 WPO).[4] Die Gesellschaft selbst erzielt dann aber zwingend (körperschaftsteuerpflichtige) gewerbliche Einkünfte, während ihre Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und (als Geschäftsführer) ggf. aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) beziehen.

[1] BFH v. 9.8.1995, XI R 108/92, BFH/NV 1996, 300: Einkünfte aus Anteilsscheinen eines Architekten an Hausbauverein; Darlehensforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten, BFH v. 5.7.2000, XI B 152/99, BFH/NV 2000, 1491.
[2] BFH v. 24.2.2000, IV R 6/99, BStBl II 2000, 297; zu Ausnahmen Gosch, StBp 2001, 277.
[4] BVerfG v. 14.1.2014, 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12, NJW 2014, 613: Gemeinsame Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH.

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