Rz. 395

Im Fall von Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG verwirklicht der Stpfl. zunächst alle Merkmale eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG. Im Gegensatz zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb tritt jedoch bei der selbstständigen Arbeit der Einsatz von Kapital in den Hintergrund, während die geistige Arbeit und die eigene Arbeitskraft des Stpfl. den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen.[1] Erfüllt eine Tätigkeit des Stpfl. neben dem Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auch die Voraussetzungen für eine selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 EStG, sind die Einkünfte nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG den Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG zuzurechnen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG treten im Wege der Subsidiarität zurück.

 

Rz. 396

Hierzu finden sich in der Rspr. zahlreiche Beispiele[2]:

  • Die Beteiligung eines Ingenieurs an einer Projektgesellschaft kann zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn hierdurch weitere Aufträge gesichert werden sollen.[3]
  • Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellt.[4]
  • Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Kapitalgesellschaft, sind die Anteile dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn hierdurch Mandate gewonnen werden sollen.[5]
  • Wertpapiere können dem Betriebsvermögen einer selbstständigen Ärztin dann nicht zugerechnet werden, wenn es an einem, nach außen erkennbaren, Widmungsakt fehlt.[6]
  • Die Darlehensforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu sichern.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge