Rz. 245

Die KG ist wie die OHG eine Handelsgesellschaft. Sie unterscheidet sich von dieser dadurch, dass nur ein Teil der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet, während die übrigen Gesellschafter lediglich beschränkt haften (§ 161 Abs. 1 HGB). Der Kommanditist haftet gem. §§ 161 Abs. 1, 171 Abs. 1 HGB nur in Höhe der Einlageverpflichtung; nach deren Erfüllung ist die Haftung ausgeschlossen. Der Komplementär haftet dagegen wie bei der OHG unbeschränkt persönlich (§§ 161 Abs. 2 i. V. m. 128 S. 1 HGB). Dem Kommanditisten stehen nach der gesetzlichen Ausgestaltung des HGB Kontroll- und Informationsrechte zu, die zusammen mit den Mitgliedschaftsrechten im Übrigen ihre Einordnung als Mitunternehmer – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG – rechtfertigen (s. auch Rz. 340).[1]

 

Rz. 245a

Durch das MoPeG (ab 1.1.2024; s. a. Rz. 218a)[2] werden insb. die Kontrollrechte des Kommanditisten gestärkt: So ist nach § 166 Abs. 1 HGB n. F. ein umfassender Auskunftsanspruch über "die Gesellschaftsangelegenheiten" vorgesehen, der nicht beschränkbar ist (§ 166 Abs. 2 HGB n. F.). Bislang ist das Informationsrecht des Kommanditisten formal auf den Jahresabschluss beschränkt (§ 166 Abs. 1 HGB a. F.); im Schrifttum ist gleichwohl ein weitergehender Informationsanspruch des Kommanditisten anerkannt, der nun gesetzlich zementiert werden soll.[3]

 

Rz. 245b

Die KG ist in der Regel Mitunternehmerschaft, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt. Im Gegensatz zur Kaufmannseigenschaft (§ 1 HGB) kommt es insb. nicht auf einen nach Art und Umfang notwendigen kaufmännischen Geschäftsbetrieb an.

Für Kommanditisten gilt im Bereich der gewerblichen Einkünfte die Sonderregelung des § 15a EStG, da der Kommanditist ihm nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zuzurechnende Verluste wirtschaftlich aufgrund der Haftungsbeschränkung nicht tragen muss. Er soll deshalb auch steuerlich nicht in den Genuss der entsprechenden Verrechnungsmöglichkeiten kommen.[4]

 

Rz. 246

Die GmbH & Co. KG nimmt wirtschaftlich eine Sonderstellung ein. Bei dieser Gesellschaftsform übernimmt die GmbH (ggf. auch eine AG) die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters. Bei der reinen Form der GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten mit den Gesellschaftern der GmbH identisch. Damit haften die hinter diesem Rechtsgebilde stehenden Personen einerseits als Kommanditisten mit ihrer Einlage, andererseits beschränken sie ihr Risiko als persönlich haftender Gesellschafter über die GmbH auf das GmbH-Vermögen. Insgesamt haftet also keiner der Initiatoren mit seinem gesamten Privatvermögen. Aus der gesetzlichen Wertung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ergibt sich, dass die GmbH & Co. KG dennoch als Personenhandelsgesellschaft anzuerkennen ist, wenngleich im Bereich des Steuerrechts zahlreiche Sonderregelungen zu beachten sind (s. auch Rz. 220).

GmbH-Anteilseigner und Kommanditisten können auch teilweise oder vollen Umfangs personenverschieden sein. Dies ist insb. bei Kapitalsammlungsgesellschaften (Publikumsgesellschaften) und Abschreibungsgesellschaften der Fall, soweit sie als GmbH & Co. KG organisiert sind. Die Initiatoren sind GmbH-Anteilseigner und führen als Geschäftsführer der GmbH für diese die Geschäfte der KG. Die Kapitalanleger zeichnen Kommanditanteile. Bei der sog. Massen- oder Publikums-KG zeichnet mitunter ein Treuhänder das gesamte Kommanditkapital, während die Kapitalanleger als sog. Treugeber-Kommanditisten nicht unmittelbar selbst an der Gesellschaft beteiligt sind.

Zur steuerlichen Behandlung der GmbH & Co. KG im Einzelnen vgl. Anh. 1 zu § 15 EStG.

Rz. 247 und 248 einstweilen frei

[2] BGBl I 2021, 3436.
[3] Hierzu u. a. Schmidt, K., Informationsrechte in Gesellschaften und Verbänden, 1984, 65ff.; Grunewald, ZGR 1989, 545, 552; Hahn, BB 1997, 741.
[4] Vgl. hierzu die entsprechende Kommentierung zu § 15a EStG in diesem Werk.

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