(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage[1] unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage[2] geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
[1] Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2023.
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