Rz. 81

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von einer Mitunternehmerschaft betrieben, dann fällt auch die Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter § 14 Abs. 1 S. 1 EStG.

 

Rz. 82

Der Mitunternehmeranteil muss einen in Form einer Mitunternehmerschaft geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen. Als Rechtsformen kommen insbesondere in Betracht die GbR, OHG oder KG, aber auch aus Landwirtsehegatten bestehende Mitunternehmerschaften.

 

Rz. 83

Unter Veräußerung des Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ist die entgeltliche Übertragung aller funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) des land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils in einem einheitlichen Vorgang auf einen einzigen Erwerber zu verstehen. Umfasst der land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen, liegt eine Anteilsveräußerung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 EStG nur vor, wenn auch die sich im Sonderbetriebsvermögen befindlichen funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen an den gleichen Erwerber mit veräußert werden.[1] Werden diese z. B. in das Privatvermögen des Veräußerers übernommen, liegt die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils vor. In Betracht kommen kann die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils insbesondere bei Gesellschafterwechseln, der Aufnahme weiterer Gesellschafter, anlässlich des Ausscheidens oder Todes eines Gesellschafters oder im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft im Wege der Anteilsübertragung auf den verbleibenden Gesellschafter, wenn dieser den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmen fortführt.

 

Rz. 84

Der entgeltliche Verzicht eines Mitunternehmers auf die Ausübung seiner gesellschaftsrechtlichen Befugnisse ist keine Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils.[2]

 

Rz. 85

Erfasst von § 14 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 EStG wird nur der gesamte land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmeranteil. Wird lediglich der Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils veräußert, liegt ein laufender Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG vor.

[2] BFH v. 6.11.1991, X R 41/88, BStBl II 1992, 335.

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