Rz. 120

Erfasst von § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG wird auch die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils (Rz. 81ff.). Alle funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) des Mitunternehmeranteils müssen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt, an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden. Zum Mitunternehmeranteil gehören dabei auch die sich im Sonderbetriebsvermögen befindlichen funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen.

 

Rz. 121

Abzugrenzen ist die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils von der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe durch die Mitunternehmerschaft. Veräußert die Mitunternehmerschaft ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder gibt sie ihn auf, liegt weder eine Veräußerung noch eine Aufgabe der einzelnen Mitunternehmeranteile durch die Mitunternehmer vor. Vielmehr erzielt die Mitunternehmerschaft einen begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. d. § 14 Abs. 1 EStG, der allen Mitunternehmern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge