Rz. 39

Voraussetzung für eine Betriebsveräußerung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an einen Erwerber übertragen werden. Hinsichtlich des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage gelten die Grundsätze sowohl der funktionalen als auch der quantitativen Betrachtungsweise. Zu beachten ist, dass der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen normspezifisch unterschiedlich auszulegen ist. So gehören z. B. im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen nur solche Wirtschaftsgüter, die funktional für den Betrieb von Bedeutung sind.

 

Rz. 40

Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt und die von daher nicht kurzfristig ersetzbar und wiederbeschaffbar sind, gehören von ihrer Funktion her gesehen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (funktionale Betrachtungsweise).[1] Ob und in welchem Umfang das der Fall ist, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entschieden werden. Hierbei kommt es nicht auf den Umfang der in diesen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven an.

 

Rz. 41

Quantitativ wesentlich sind alle Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen (quantitative Betrachtungsweise).[2] Geltung hat dies unabhängig davon, ob die entsprechenden Wirtschaftsgüter von ihrer Funktion her gesehen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wesentlich sind oder nicht. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind von daher auch Wirtschaftsgüter, die zwar funktional unwesentlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven enthalten sind. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der stillen Reserven ist abzustellen zum einen auf das Verhältnis der in dem jeweiligen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven zu den gesamten stillen Reserven des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Zum anderen muss aber auch deren absolute Größe in die Beurteilung einfließen.[3] Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

 

Rz. 42

Bei der Prüfung der Frage, ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übertragen worden sind und damit die Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung vorliegen, ist abzustellen auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf den Erwerber übergeht.[4]

Rz. 43 einstweilen frei

 

Rz. 44

Bei land- und forstwirtschaftlichen Eigenbetrieben zählt die selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundstücksfläche unter Einbeziehung des Feldinventars, der stehenden Ernte und der land- und forstwirtschaftlichen Anlagen auf oder im Boden aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise stets zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Eine zurückbehaltene Grundstücksfläche von nicht mehr als 10 % – handeln kann es sich hierbei auch um mehrere Einzelflächen – ist von untergeordneter Bedeutung. Sie stellt eine unwesentliche Betriebsgrundlage dar.[5] Diese Geringfügigkeitsgrenze ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vereinfachung strikt zu beachten.[6] Bei einer zurückbehaltenen Grundstücksfläche von etwa 20 % handelt es sich immer um eine wesentliche Betriebsgrundlage.[7] Zurückbehaltene Grundstücksflächen von mehr als 10 % bis zu etwa 20 %, die nach ihrer Güte, ihrem Wert oder ihrer Nutzungsart von untergeordneter Bedeutung sind, können – je nach konkretem Einzelfall – als unwesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen sein.[8] Vor diesem Hintergrund wurde eine zurückbehaltene Grundstücksfläche von 12 %, bei der es sich um geringwertiges Weideland handelte, als unwesentliche Betriebsgrundlage angesehen.[9] Demgegenüber ist bei einer zurückbehaltenen Grundstücksfläche von 18 %, die hinsichtlich ihrer Bonität mit der übertragenen Grundstücksfläche annähernd gleichwertig war, eine wesentliche Betriebsgrundlage bejaht worden.[10] Zurückbehaltene Grundstücksflächen, die intensiv genutzt werden, sind grundsätzlich den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zuzurechnen. Sie haben für die Betriebsführung auch dann ein besonderes Gewicht, wenn sie nicht erheblichen Umfangs sind. Zu beachten sind neben den Grundsätzen der funktionalen Betrachtungsweise auch die der quantitativen Betrachtungsweise. Ruhen in den zurückbehaltenen Grundstücksflächen erhebliche stille Reserven, stellen diese allein schon deshalb wesentliche Betriebsgrundlagen dar.

Rz. 45 und 46 einstweilen frei

 

Rz. 47

Zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören auch landwirtschaftliche Grundstücksflächen, die aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen stillgelegt wurden.[11] Gleiches gilt für brachliegende Grundstücksflächen, die zuvor eigenbetrieblich genutzt worden sind.[12] Ebenf...

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