Rz. 230

Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsverpachtung ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vom Verpächter an den Pächter verpachtet werden. Dabei muss der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach Ablauf der Pachtzeit durch den Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger fortgeführt werden können. Des Weiteren setzt eine Betriebsverpachtung voraus, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zuvor vom Verpächter oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger selbst bewirtschaftet worden ist.[1] Die Grundsätze der Betriebsverpachtung gelten auch in den Fällen der Verpachtung mit eisernem Inventar.[2]

 

Rz. 231

Die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist eine Unterform der Betriebsunterbrechung. Die Betriebsverpachtung wird als Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in anderer Form angesehen. Die Betriebsverpachtung führt grundsätzlich nicht zu einer Betriebsaufgabe.[3] Es gelten über § 14 Abs. 1 S. 2 EStG die Grundsätze des § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht).[4] Siehe § 16 EStG Rz. 145ff. Vorrangig gegenüber § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3b EStG sind die Regelungen in § 14 Abs. 2 S. 2 EStG und § 14 Abs. 3 S. 4 EStG.

 

Rz. 232

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören beim verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.). Abzustellen ist auf die Sicht des Verpächters. Ob alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet worden sind, bestimmt sich nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Betriebsverpachtung.

 

Rz. 233

Zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören im Regelfall die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen, die Wirtschaftsgebäude und die Hofstelle. Wird bei einer Betriebsverpachtung die Hofstelle zurückbehalten, ist dies unschädlich.[5] Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie – trotz ihrer Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage – nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs ist (Rz. 30ff.). Ebenfalls unschädlich ist die Zurückbehaltung einzelner landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, soweit die Grenze von 10 % nicht überschritten wird (Rz. 44).[6] Diese Geringfügigkeitsgrenze ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vereinfachung strikt zu beachten.[7]

 

Rz. 234

Das lebende und tote Inventar ist beim Verpächter grundsätzlich keine wesentliche Betriebsgrundlage. Gleiches gilt für die Maschinen und Geräte eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen beim verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnungen i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Letztlich ist dies aber eine Frage des jeweiligen konkreten Einzelfalls.

Rz. 235 einstweilen frei

 

Rz. 236

Der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hat ein Wahlrecht.[8] Er kann wählen, ob er die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Betriebsaufgabe behandeln oder den Betrieb als nicht aufgegeben ansehen will. Im Falle der Betriebsaufgabe muss er einen Aufgabegewinn nach § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG ermitteln. Die weitere Verpachtung führt dann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Entscheidet er sich für das Ruhen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs – sieht er ihn also als nicht aufgegeben an – erzielt er aus der Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Wird durch den Verpächter keine Erklärung abgegeben, gilt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als fortbestehend. Eine Betriebsfortführungserklärung ist also nicht erforderlich. Von daher kann auch nicht – mangels einer Betriebsfortführungserklärung – von einer Betriebsaufgabe ausgegangen werden.[9] Geregelt ist diese Fiktion der Betriebsfortführung in § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3b EStG (Verpächterwahlrecht).

 

Rz. 237

Geht ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich im Wege der Erbfolge oder Schenkung auf einen Dritten über, tritt dieser auch hinsichtlich des Verpächterwahlrechts in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein.[10] Wird ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb teilentgeltlich übertragen, setzt der Erwerber das Verpächterwahlrecht ebenfalls fort.[11] Die teilentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist in Ansehung des Verpächterwahlrechts der unentgeltlichen Übertragung gleichzustellen. Geht ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb hingegen entgeltlich auf den Erwerber über, erlischt das Verpächterwahlrecht. Der Erwerber hat von Beginn an Privatvermögen und erzielt Einkünfte aus Vermi...

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