Rz. 30

Die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt voraus, dass der Betrieb im Ganzen, d. h. mit allen seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen, gegen Entgelt in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber so übertragen wird, dass dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Die tatsächliche Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch den Erwerber ist nicht Voraussetzung für die Betriebsveräußerung. Kein Kriterium dagegen ist – im Gegensatz zu § 16 EStG und § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG – die Einstellung oder Beendigung der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung durch den Veräußerer.[1]

 

Rz. 31

Werden einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht wesentliche Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind, nicht mit veräußert, steht dies der Annahme einer begünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen. Hierbei ist es gleichgültig, ob die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung an fremde Dritte, also nicht an den Erwerber, veräußert, in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden.

 

Rz. 32

Werden nicht der Betriebsorganismus, sondern nur wichtige Betriebsmittel veräußert, während der Land- und Forstwirt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in derselben oder in einer veränderten Form fortführt, liegt keine Betriebsveräußerung vor.[2]

Rz. 33 einstweilen frei

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