Rz. 481

Zivilrechtlich gelten für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben §§ 581ff. BGB. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zu anderen Nutzungsüberlassungsformen schwierig sein. Hat der Verpächter ein Mitspracherecht in wesentlichen Bereichen der Betriebsführung, können ein Gesellschaftsverhältnis und damit eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Steht bei der Vereinbarung des Pachtzinses der Versorgungsgedanke im Vordergrund, spricht dies für einen Wirtschaftsüberlassungsvertrag.

 

Rz. 481a

Voraussetzung für eine Betriebsverpachtung im Ganzen (§ 14 EStG Rz. 86ff.) ist die Verpachtung aller funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Pächter. Außerdem muss dem Verpächter objektiv die Möglichkeit verbleiben, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Beendigung der Pachtzeit wieder selbst fortführen zu können. Die Betriebsverpachtung im Ganzen verlangt zwar grundsätzlich eine Verpachtung aller selbst bewirtschafteten Nutzflächen an einen Pächter. Eine parzellenweise Verpachtung an verschiedene Pächter reicht aber aus.[1] An der Möglichkeit, dass der Verpächter den verpachteten Betrieb wieder aufnehmen kann, fehlt es, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wesentlich umgestaltet wird. Folge ist eine Zwangsbetriebsaufgabe. Nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe führt die Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.[2] Sie ist nicht unabdingbare Voraussetzung für dessen Anerkennung.

 

Rz. 482

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet und wird eine Betriebsaufgabe nicht erklärt, entstehen zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ein wirtschaftender Betrieb des Pächters und ein ruhender Betrieb des Verpächters.

 

Rz. 483

Stehen sich als Verpächter und Pächter nahe Angehörige gegenüber, kann das Pachtverhältnis mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn es ernsthaft, klar und eindeutig vereinbart ist und das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.[3] Der abgeschlossene Vertrag muss einem Fremdvergleich standhalten. Die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses ist daran zu messen, ob auch fremde Vertragspartner einen solchen Vertrag abgeschlossen und durchgeführt hätten.[4] Ebenfalls zu verlangen ist, dass der Pächter von seiner Aus- und Vorbildung hergesehen in der Lage ist, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbstständig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei einem zu niedrig vereinbarten Pachtzins, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum reellen Gegenwert des Pachtgegenstands steht, scheidet die steuerliche Anerkennung des Pachtverhältnisses grundsätzlich aus.[5] Etwas anderes kann in Betracht kommen, wenn hierfür betriebliche Gründe bestehen. Bei einem überhöhten Pachtzins gilt hinsichtlich des überhöhten Betrags § 12 Nr. 2 EStG, wenn es sich dabei z. B. um eine Unterhaltszahlung handelt.[6] Verzichten die Beteiligten auf die Vereinbarung eines Pachtzinses, fehlt es im Regelfall an der ernstlichen Vertragsdurchführung. Schädlich ist auch die kurzfristige Verpachtung von Forstflächen zwischen nahen Angehörigen. Zwischen Fremden ist dies allgemein nicht üblich. Ist der Pachtvertrag steuerlich nicht anzuerkennen, sind die Einkünfte dem Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen.

Rz. 484 und 485 einstweilen frei

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