Rz. 486

Der Verpächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hat ein Verpächterwahlrecht. Er kann wählen, ob er die Verpachtung als Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 EStG mit anschließender Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG oder als ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb behandeln will. Auszuüben ist das Verpächterwahlrecht vom Land- und Forstwirt. Handelt es sich bei dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb um eine Mitunternehmerschaft, muss das Verpächterwahlrecht von allen Mitunternehmern einheitlich ausgeübt werden.[1] Das Verpächterwahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger des Verpächters über. Es wird gegenstandslos, wenn der Pächter selbst Rechtsnachfolger des Verpächters ist. Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird.[2] Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung durch die Pächter der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich, kann dieses durch eine geeignete Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.[3]

 

Rz. 487

Eine im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommene Betriebsverpachtung begründet kein Verpächterwahlrecht.[4] In diesen Fällen fehlt es, da vorher kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt worden ist, an einer Betriebsfortführung. Hinsichtlich der Betriebsaufgabeerklärung gilt § 14 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3b EStG (§ 14 EStG Rz. 86ff.)

Rz. 488 und 489 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge