Rz. 525

Zum notwendigen Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar und dauerhaft zu dienen bestimmt sind.[1] Notwendiges Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind insbesondere der selbstbewirtschaftete Grund und Boden, die Hofstelle nebst Wirtschaftsgebäuden und die Maschinen. Gleiches gilt auch für immaterielle Wirtschaftsgüter wie das Eigenjagdrecht oder das Fischereirecht.

 

Rz. 526

Grundstücke, die unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung immer notwendiges Betriebsvermögen. Flächen, die in der Absicht späterer Selbstbewirtschaftung erworben werden, sind ebenfalls notwendiges Betriebsvermögen.[2] Ist allerdings eine sofortige eigenbetriebliche Nutzung des erworbenen Grundstücks innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von bis zu 12 Monaten nicht möglich, scheidet dessen Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus. Von daher ist ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (12 Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird.[3] Ist eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung durch die Pächter der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich, kann dieses durch eine geeignete Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.[4] Grundstücke, die im Umlegungsverfahren zugeteilt werden, sind notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn auch die in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke notwendiges Betriebsvermögen waren.[5] Die Zuordnung eines übersteigenden Grundstücksteils zum Betriebs- oder Privatvermögen bestimmt sich in diesen Fällen nach den allg. Regeln.[6] Entsprechendes gilt auch im Rahmen eines freiwilligen Landtauschverfahrens.[7] Ein etwaiger Geldausgleich für eine Mehrausweisung führt auch beim freiwilligen Landtausch dazu, dass dieser um ein Element des Kaufs bzw. Hinzuerwerbs erweitert wird. Es handelt es sich insoweit um Anschaffungskosten der zusätzlichen Grundstücksflächen, die zu aktivieren sind.[8]

 

Rz. 526a

Bei dem zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Boden handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Es besteht aus dem Mutterboden, also der Ackerkrume bzw. der Grasnarbe, und dem darunter liegenden Erdreich. Von daher bleibt ein landwirtschaftlich genutztes Betriebsgrundstück einkommensteuerlich auch dann ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn in ihm unter der Mutterbodenschicht in einer Tiefe von 1 bis 2 m eine Ferngasleitung verlegt wird.[9] Gleiches gilt bei der Verlegung eines Regenwasserkanals in einer Tiefe von 3 bis 4 m.[10] Hierfür jeweils gezahlte Entgelte führen zu Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Demgegenüber sind die Vergütung und die Pauschalentschädigung, die ein Land- und Forstwirt von einem Erdölunternehmen dafür erhält, dass er ihm die Aussolung der tief unter seinem Grundbesitz liegenden Salzstöcke und die dadurch entstehenden unterirdischen Hohlräume als behälterlose Tiefspeicher zur zeitlich nicht begrenzten Lagerung von Erdöl überlässt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.[11] Insoweit liegt ein vom Grund und Boden zu unterscheidendes selbstständige Wirtschaftsgut vor, das nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Vom Grund und Boden zu unterscheidende selbstständige Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind dagegen insbesondere der Aufwuchs und die Eigenjagdrechte.[12] Demgegenüber bleiben Nutzungsmöglichkeiten des Grund und Bodens, die lediglich wertbildende Faktoren darstellen, unselbstständiger Bestandteil des Grund und Bodens.[13] Hierzu gehört z. B. das Recht, Klärschlamm auf dem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück zu lagern.[14]

 

Rz. 526b

Aufwendungen auf den Grund und Boden können zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, aber auch zu Herstellungskosten des Grund und Bodens führen. Aufwendungen für den Boden verbessernde Maßnahmen, die der Steigerung der Ertragsfähigkeit der Ackerkrume dienen, führen zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Hierzu gehören z. B. Aufwendungen des Land- und Forstwirts für die Planierung von Grund und Boden, der bisher im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Schafweide genutzt wurde.[15] Dem Abzug der Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betrieb...

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