Rz. 74

Bei der Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG. Entsprechendes gilt bei der Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs z. B. aufgrund vorweggenommener Erbfolge oder aufgrund eines Nutzungsrechts (z. B. Pacht oder Nießbrauch)[1], bei der Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft[2] oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft unter Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Einzelunternehmen.[3] Als Neugründung anzusehen ist auch die Übernahmen eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs, da dieser beim Übernehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellt.[4] In diesen Fällen hat der Land- und Forstwirt eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vorliegen. Liegen sie nicht vor, ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen von Anfang an unzulässig. Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG bedarf es in diesen Fällen nicht.[5] Auch ein Zwang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich besteht solange nicht, wie kein Hinweis nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO erfolgt ist. Keine Neugründung liegt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor.[6] Die Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen geht auf den Rechtsnachfolger über.

 

Rz. 75

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind für die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie S. 2 EStG grundsätzlich die Verhältnisse am 15.5. des Wirtschaftsjahrs der Neugründung oder der Betriebsübernahme maßgebend (Rz. 55, Rz. 64, Rz. 70, Rz. 73a).[7] Unter Zugrundelegung der Auffassung der Finanzverwaltung ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch anzuwenden, wenn die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs nicht vorliegen, wohl aber am 15.5. dieses Wirtschaftsjahrs.[8] Liegen diese zwar zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs, nicht aber am 15.5. dieses Wirtschaftsjahrs vor, kommt für dieses Wirtschaftsjahr eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht in Betracht. In diesen Fällen wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für dieses erste Wirtschaftsjahr ein nach den Grundsätzen des § 13a EStG ermittelter Gewinn angesetzt wird.[9] Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG bedarf es nicht. Handelt es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr um ein Rumpfwirtschaftsjahr und umfasst dieses nicht den Stichtag 15.5., ist hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen anstelle des 15.5. auf die Verhältnisse am Ende dieses Wirtschaftsjahrs abzustellen.[10] Liegen in diesem Fall die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen zu Beginn des ersten Rumpfwirtschaftsjahrs, aber nicht am Ende dieses Wirtschaftsjahrs vor, besteht für dieses Wirtschaftsjahr keine Berechtigung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Auch hier wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für dieses erste Wirtschaftsjahr ein nach den Grundsätzen des § 13a EStG ermittelter Gewinn angesetzt wird.[11] Einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG bedarf es hier ebenfalls nicht. Der Auffassung der Finanzverwaltung ist, soweit die Verhältnisse am 15.5. des Wirtschaftsjahrs auch für die Zugangsvoraussetzungen nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 sowie S. 2 EStG maßgebend sein sollen, nicht zu folgen (Rz. 64, Rz. 70, Rz. 73a).

 

Rz. 76

Trotz Vorliegens aller Voraussetzungen ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 1 S. 3 EStG nicht anwendbar, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung auf einen neuen Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigten oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wurde. Geltung hat § 13a Abs. 1 S. 3 EStG auch im Rahmen des Übergangs von reinen Sondernutzungsbetrieben i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG. War der vorherige Bewirtschafter zur Buchführung verpflichtet, gilt § 141 Abs. 3 AO.

 

Rz. 77

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übertragen, sind die persönlichen Zugangsvoraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG grundsätzlich für jeden Land- und Forstwirt gesondert zu prüfen. Führt allerdings die Übernahme eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, für den der übergebende Land- und Forstwirt bis zum Zeitpunkt der Übergabe den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt hat, beim übernehmenden Land- und Forstwirt zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs, ist nach § 13a Abs. 1 S. 3 EStG die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für dieses Rumpfwirtschaftsjahr ausgeschlossen. Der übernehmende Land- und Forstwirt hat vielmehr bis zum...

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