Rz. 65

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG dürfen die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG die in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen nicht überschreiten.

 

Rz. 66

Zu den Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Abs. 6 EStG i. V. m. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e BewG gehören die weinbauliche Nutzung (R B 160.4 ErbStR 2019), die gärtnerischen Nutzungsteile Gemüsebau (R B 160.6 ErbStR 2019), Blumen/Zierpflanzenbau (R B 160.6 ErbStR 2019), Obstbau (R B 160.7 ErbStR 2019) und Baumschulen (R B 160.8 ErbStR 2019), der Anbau von Hopfen, Spargel, Tabak (Rz. 54) und anderen Sonderkulturen sowie die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[1] Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen rechnen insbesondere die Binnenfischerei (R B 160.10 ErbStR 2019), die Teichwirtschaft (R B 160.10 ErbStR 2019), die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (R B 160.10 ErbStR 2019), die Imkerei (R B 160.11 ErbStR 2019), die Wanderschäferei (R B 160.12 ErbStR 2019), die Saatzucht (R B 160.13 ErbStR 2019), der Pilzanbau (R B 160.14 ErbStR 2019), die Produktion von Nützlingen (R B 160.15 ErbStR 2019), die Weihnachtsbaumkulturen (R B 160.16 ErbStR 2019) und die Kurzumtriebsplantagen.[2] Etwaige Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sind in die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einzubeziehen, wobei bei mehreren Nutzungen grundsätzlich eine Aufteilung im Verhältnis der jeweiligen tatsächlichen Nutzung zu erfolgen hat.[3] Anstelle einer anteiligen Zuordnung können etwaige Hof- und Gebäudeflächen aus Vereinfachungsgründen auch in voller Höhe der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden.[4] Nicht zu den Sondernutzungen gehören die Nebenbetriebe, das Abbauland und das Geringstland. Gleiches gilt auch für die forstwirtschaftliche Nutzung. Insoweit findet § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Abs. 5 EStG Anwendung.

 

Rz. 67

Nicht erforderlich für die Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist, dass neben einer selbst bewirtschafteten Sondernutzung auch selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen.[5]

 

Rz. 68

Die in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG aufgeführten Sondernutzungen dürfen die in Sp. 2 genannten Grenzen – überwiegend handelt es sich hierbei um Flächengrenzen – nicht überschreiten. Wird die Grenze auch nur durch eine Sondernutzung überschritten, entfällt die Befugnis zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Auch eine Erfassung im Rahmen von § 13a Abs. 7 EStG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Für Sondernutzungen, die die in Nr. 2 Sp. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen überschreiten, ist nach § 13a Abs. 6 S. 2 EStG ein Gewinn von 1.000 EUR je Sondernutzung anzusetzen. Keine Grenzwerte als Zugangsvoraussetzung für die Gewinnermittlung nach Durchschnittswerten gelten für die Sondernutzungen, die nicht in Nr. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannt sind.[6] Für diese ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 6 S. 3 EStG der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Einkünfte aus den Nebenbetrieben, dem Abbauland und dem Geringstland sind mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten, sofern nicht § 13a Abs. 7 EStG anzuwenden ist.

 

Rz. 69

Maßgebend für die Prüfung der jeweiligen Sondernutzungsgrenzen sind die selbst bewirtschafteten Sondernutzungsrechte. Hierzu gehören zum einen die Sondernutzungsrechte, die im Eigentum des Land- und Forstwirts stehen, und zum anderen die, die der Land- und Forstwirt zu gepachtet oder anderweitig zur Nutzung überlassen bekommen hat. An Dritte zur Nutzung überlassene Sondernutzungsrechte werden nicht berücksichtigt. Handelt es sich um Mitunternehmerschaften, sind auch die Sondernutzungsrechte, die dem Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer zuzurechnen sind, zu berücksichtigen.

 

Rz. 70

Bei der Prüfung, ob die jeweiligen Sondernutzungsgrenzen des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. Nr. 2 Spalte 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG überschritten sind, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei flächengebundenen Nutzungen – wie im Rahmen von § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch – auf den 15.5. des laufenden Wirtschaftsjahrs abzustellen.[7] Umfasst in diesen Fällen das Rumpfwirtschaftsjahr nicht den 15.5., sind anstelle dieses Stichtags die Verhältnisse am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs maßgebend.[8] Demgegenüber sind nach Auffassung der Finanzverwaltung bei nicht flächengebundenen Nutzungen die durchschnittlichen Verhältnisse des laufenden Wirtschaftsjahrs heranzuziehen.[9] Insoweit gilt also eine wirtschaftsjahrbezogene Grenze. Zu folgen ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht.[10]§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut weder hinsichtlich der flächengebundenen noch hinsichtlich der nicht flächengebundenen Nutzungen eine Stichtagsregelung. Von daher gilt nicht nur in den Fällen der nicht flächenb...

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