Rz. 50

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG muss der Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb am 15.5. innerhalb des Wirtschaftsjahrs Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG selbst bewirtschaften, wobei diese Flächen 20 ha ohne Sondernutzungen nicht überschreiten dürfen.

 

Rz. 51

§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfordert die Selbstbewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Ausreichend ist dabei nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG, wenn ausschließlich Sondernutzungen bewirtschaftet werden und deren Fläche sich innerhalb der in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen hält. Welche Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören, bestimmt sich nach § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG.

 

Rz. 52

Die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung darf ohne Sondernutzungen maximal 20 ha betragen. Für angefangene ha ist ein entsprechender Anteil zu berücksichtigen.[1] Anzusetzen im Rahmen der Flächenberechnung sind alle selbst bewirtschafteten Flächen i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG.[2] Hierzu gehören bei landwirtschaftlicher Nutzung die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen, die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen und die aufgrund anderer Nutzungsrechte selbst bewirtschafteten Flächen (R 13.2 Abs. 3 S. 1 EStR 2012). Geltung hat dies auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen[3] oder aufgrund öffentlicher Förderprogramme stillgelegt worden sind (R 13.2 Abs. 3 S. 1 EStR 2012). Hälftig einbezogen werden obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet (R 13.2 Abs. 3 S. 3 EStR 2012). Almen und Hutungen sind mit einem Viertel anzusetzen (R 13.2 Abs. 3 S. 4 EStR 2012). Des Weiteren gehören zu den selbst bewirtschafteten Flächen einer Mitunternehmerschaft auch die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Traktatländereien (Rz. 31) rechnen bei landwirtschaftlicher Nutzung ebenfalls zu den selbst bewirtschafteten Flächen i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.[4]

 

Rz. 53

Reine Verpachtungsbetriebe verfügen nicht über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Von daher scheidet insoweit eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aus mit der Folge, dass derartige Betriebe ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln haben.[5] Entsprechendes gilt auch in den Fällen der Nutzungsüberlassung durch Nießbrauch oder Wirtschaftsüberlassungsvertrag.[6] Auch verpachtete oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene Flächen sind keine selbst bewirtschafteten Flächen i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 54

Zur landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sondernutzungen gehören die Bewirtschaftung von Acker- sowie Grünland und die Tierhaltung und Tierzucht i. S. d. § 51 und § 51a BewG. Ab dem Vz 2025 gelten hinsichtlich der Tierzucht und Tierhaltung § 241 BewG bzw. § 13b EStG. Ebenfalls den landwirtschaftlich genutzten Flächen zuzurechnen sind die Bagatellflächen. Keine landwirtschaftliche Nutzung ist der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel. Dieser zählt – abweichend von § 160 Abs. 2 S. 2 BewG – zu den Sondernutzungen, weil § 13a Abs. 6 S. 1 EStG insoweit keinen Verweis auf § 160 Abs. 2 S. 2 BewG enthält.[7] Nicht Teil der landwirtschaftlichen Nutzung sind das Abbauland, das Geringstland, das Unland und die Flächen der Nebenbetriebe. Gleiches gilt für die Wohnung des Landwirts und die Altenteilerwohnung einschließlich des jeweils dazu gehörenden Grund und Bodens und Hausgartens. Die Hof- und Gebäudeflächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind jedoch, ohne den zur Wohnung gehörenden Grund und Boden, in die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 BewG einzubeziehen.[8] Zu erfolgen hat dies bei mehreren vorhandenen Nutzungen grundsätzlich anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung. Statt einer anteiligen Zuordnung zu den einzelnen Nutzungen können vorhandene Hof- und Gebäudeflächen aus Gründen der Vereinfachung in vollem Umfang auch der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet werden.[9] Die Saatzucht, Besamungsstationen und Weihnachtsbaumkulturen gehören nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung, sondern zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (R B 160.2 Abs. 1 und 2 ErbStR 2019). Dagegen umfasst die landwirtschaftliche Nutzung auch das der Bodenschätzung nach dem BodSchätzG unterliegende Acker- und Grünland nebst der stillgelegten Flächen und der Brachflächen.[10]

 

Rz. 55

Maßgebender Zeitpunkt für den Bestand an selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen ist der 15.5. innerhalb des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Diese Regelung führt zu einer Vereinfachung, da der 15.5. auch das für den Betriebsprämienantrag maßgebliche Datum ist, zu dem die Land- und Forstwirte die Flächenverhältnisse ihres land- und forstwirtschaftlichen Betr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge