Rz. 121

Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 13a Abs. 4 S. 1 EStG die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag je ha der landwirtschaftlichen Nutzung i. S.d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist der sich aus der Anlage 1a zu § 13a EStG ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Nach § 13a Abs. 4 S. 3 EStG wird als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus der Anlage 1a zu § 13a EStG jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten angesetzt.

 

Rz. 122

Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist nach § 13a Abs. 4 S. 1 EStG die ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung.

 

Rz. 123

Zur Ermittlung des Grundbetrags für ein Wirtschaftsjahr sind alle selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ohne Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG i. V. m. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c bis e BewG zu berücksichtigen (Rz. 50ff.).[1] Der Gewinn pro ha selbst bewirtschafteter Fläche beträgt nach Nr. 1 der Anlage 1a zu § 13a EStG für ein Wirtschaftsjahr einheitlich 350 EUR. Für angefangene ha ist ein entsprechender Anteil zu berücksichtigen.[2] Nach § 13a Abs. 4 S. 2 EStG ist als Grundbetrag der sich aus Nr. 1 der Anlage 1a zu § 13a EStG ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung anzusetzen. Mit dem Ansatz des Grundbetrags sind sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die die landwirtschaftliche Nutzung betreffen, erfasst. Außerdem ist durch den Grundbetrag eine Tierzucht und Tierhaltung bis insgesamt einschließlich 25 Vieheinheiten abgegolten. Maßgebender Zeitpunkt für den Bestand an selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ist grundsätzlich der 15.5. innerhalb des jeweiligen Wirtschaftsjahrs (Rz. 50ff.).

 

Rz. 124

Die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung ergeben sich ebenfalls aus Nr. 1 der Anlage 1a zu § 13a EStG. Danach erfolgen bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten keine Zuschläge. Für alle weiteren Vieheinheiten wird für ein Wirtschaftsjahr ein Zuschlag von 300 EUR je Vieheinheit erhoben. Für angefangene Vieheinheiten ist ein entsprechender Anteil von 300 EUR zu berücksichtigen.[3] Geltung hat dies auch für den Fall, dass der Land- und Forstwirt mehr als 50 Vieheinheiten hält bzw. erzeugt, solange dem die Regelung in § 13a Abs. 1 S. 4 EStG nicht entgegensteht.[4] Nach § 13a Abs. 4 S. 3 EStG ist als Zuschlag der sich aus Nr. 1 der Anlage 1a zu § 13a EStG ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen. Der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung je Wirtschaftsjahr ist für im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehaltene und erzeugte Tiere vorzunehmen (Rz. 56ff.). Maßgeblich sind bei Tieren des Umlaufvermögens die im Wirtschaftsjahr erzeugten, und bei Tieren des Anlagevermögens die im Durchschnitt des Wirtschaftsjahrs gehaltenen Tiere. Der 15.5. gilt insoweit mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht. Tiere, die in einem gesonderten Gewerbebetrieb des Land- und Forstwirts oder im Zusammenhang mit einer dem Grunde nach gewerblichen Dienstleistung i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG gehalten oder erzeugt werden, sind nicht zu berücksichtigen.[5] Maßgebend für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten ist – unter Beachtung der bewertungsrechtlichen Vorschriften des § 51 BewG – die Anlage 1 zum BewG (vgl. R 13.2 EStR 2012).[6] Ab dem Vz 2025 gelten die Regelungen in § 241 BewG i. V. m. der Anlage 34 zum BewG. Bei Tieren, die dort nicht genannt sind, kommt eine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht (Rz. 59).

 

Rz. 125

Die vom Land- und Forstwirt für Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen gehören unverändert zu dessen Betriebsvermögen. Die Einnahmen daraus führen aufgrund des objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu Betriebseinnahmen. Hierdurch entstehende Einnahmeverluste, Wertminderungen des Grund und Bodens oder zusätzliche Betriebsausgaben sind nachrangige Folgekosten, die mit der Zahlung auch abgegolten werden. Eine Aufteilung und Unterscheidung des Gesamtentgelts für diese Kostenbestandteile ist nicht erforderlich. Stellt der Land- und Forstwirt Ausgleichsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sondernutzungen einer Gebietskörperschaft oder einem privaten Eingriffsverursacher zur Verfügung, sind die hieraus erzielten Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen grundsätzlich nach § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 EStG zu erfassen. Der Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG ist bei einer vollständigen ...

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