Rz. 56

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG dürfen die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen.

 

Rz. 57

Der Sinn und Zweck der Tierbestandsgrenze besteht in einer weiteren Einschränkung der Flächengrenze nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Allerdings ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch dann anwendbar, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – über keine Tierbestände verfügt.[1]

 

Rz. 58

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gilt bei der Ermittlung der Tierbestandsgrenze nicht das Stichtagsprinzip.[2] Vielmehr handelt es sich insoweit um eine wirtschaftsjahrbezogene Grenze. Auszugehen bei der Ermittlung der Tierbestandsgrenze ist von den im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugten und gehaltenen Tieren.[3] Die Tierbestandsgrenze muss nachhaltig überschritten werden. Es gelten insoweit die Grundsätze des Strukturwandels (§ 13 EStG Rz. 117ff.).[4] Geltung haben die Grundsätze des Strukturwandels auch für ein Unterschreiten der Grenze von 50 Vieheinheiten und damit für die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

 

Rz. 59

Maßgebend für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten ist der Futterbedarf. Zu berücksichtigen sind nur flächenabhängige Tiere. Der Gesamtbestand der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tiererzeugung ist nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 51 Abs. 2 bis 5 BewG gemäß der Anlage 1 und 2 zum BewG (vgl. auch R 13.2 EStR 2012) zu ermitteln.[5] Ab dem Vz 2025 gelten die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 241 Abs. 2 bis 5 BewG i. V. m. den Anlagen 34 und 35 zum BewG. Bei Tieren, die dort nicht genannt sind, kommt eine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft nur in Betracht, wenn sie in der Land- und Forstwirtschaft entweder als Arbeitstiere gehalten werden oder bodenunabhängig sind und der menschlichen Ernährung dienen. Gleiches gilt, wenn sie bodenabhängig sind und nach der in Deutschland bestehenden Verkehrsanschauung der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden (§ 13 EStG Rz. 80ff.).

 

Rz. 60

Die Grenze von 50 Vieheinheiten bezieht sich auf die Tiere im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 13 EStG. Die Tiere, die aufgrund der Abgrenzung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zur gewerblichen Tierhaltung gehören, sind nicht einzubeziehen. Fremde Tiere aus einer Lohnmast oder Pensions- bzw. Lohntierhaltung werden bei der Ermittlung der Vieheinheitengrenze berücksichtigt.[6] Maßgebend ist insoweit nur, ob die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tiere eine ausreichende Futtergrundlage haben oder nicht.

[2] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 19; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 71; BMF v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl I 2015, 877, Rz. 5; a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 8; Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 19.
[4] BMF v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl I 2015, 877, Rz. 5; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 19; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 8; Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 71; a. A. Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 19.
[6] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 19; a.A Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13a EStG Rz. 19.

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