Rz. 61

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG darf die selbst bewirtschaftete Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG 50 ha nicht überschreiten.

 

Rz. 62

Die forstwirtschaftliche Nutzung gehört nach § 13a Abs. 6 S. 1 EStG nicht zu den Sondernutzungen. Von daher haben reine Forstbetriebe nicht die Möglichkeit, ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn sie die Grenze von 50 ha nicht überschreiten.[1]§ 13a Abs. 1 S. 2 EStG gilt für reine Forstbetriebe nicht.

 

Rz. 63

Der Begriff der forstwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sich nach § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BewG. Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen (R B 160.3 Abs. 1 ErbStR 2019). Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. Dabei gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung auch das eingeschlagene Holz, soweit es den jährlichen Nutzungssatz i. S. d. § 68 Abs. 1 EStDV nicht übersteigt. Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt solange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist. Die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (R B 160.3 Abs. 2 ErbStR 2019). Hierzu gehören sowohl die Holzboden- als auch die Nichtholzbodenflächen. Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 Meter nicht übersteigt und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind. Die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst etwaige Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen ohne den zur Wohnung gehörenden Grund und Boden sowie die Nichtholzbodenfläche. Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sind in die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einzubeziehen, wobei bei mehreren Nutzungen grundsätzlich eine Aufteilung im Verhältnis der jeweiligen tatsächlichen Nutzung zu erfolgen hat.[2] Anstelle einer anteiligen Zuordnung können etwaige Hof- und Gebäudeflächen aus Vereinfachungsgründen auch in voller Höhe der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden.[3] Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen, sofern sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden. Dazu gehören auch die Flächen der Saat- und Pflanzenkämpe und der Samenplantagen, wenn sie zu mehr als 2/3 der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen. Geltung hat dies auch für Wildäcker und Wildwiesen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. Nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung rechnen in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen dienen.

 

Rz. 64

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Prüfung, ob die Grenze von 50 ha der forstwirtschaftlichen Nutzung überschritten ist – wie im Rahmen von § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch – der 15.5. des laufenden Wirtschaftsjahrs maßgebend.[4] Umfasst in diesen Fällen das Rumpfwirtschaftsjahr nicht den 15.5., ist anstelle dieses Stichtags auf die Verhältnisse am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs abzustellen.[5] Zu folgen ist dieser Auffassung nicht.[6]§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Stichtagsregelung. Dies gilt auch hinsichtlich des 15.5., der sich nur auf die landwirtschaftliche, nicht dagegen auf die forstwirtschaftliche Nutzung bezieht. Zwar ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Stichtag für die Zugangsvoraussetzungen der 15.5. sein soll. Dieser gesetzgeberische Wille hat aber im Rahmen von § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG keinen Ausdruck gefunden. Von daher stellt die Grenze von 50 ha eine wirtschaftsjahrbezogene Grenze dar, die auch während des Wirtschaftsjahrs überschritten werden kann. Erforderlich ist ein nachhaltiges Überschreiten mit der Folge, dass insoweit die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStR 2012; § 13 EStG Rz. 117ff.) gelten.[7]

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