Rz. 140

Sondergewinne sind nach § 13a Abs. 7 S. 1 EStG

  • Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen, wobei hinsichtlich des Grund und Bodens § 55 EStG zu beachten ist (Rz. 144ff.),
  • Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15.000 EUR betragen hat (Rz. 158ff.),
  • Gewinne aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in § 13a Abs. 7 S. 1 Buchst. a und b EStG genannten Wirtschaftsgüter (Rz. 161ff.),
  • Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen (Rz. 164f.),
  • Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Abs. 2 EStG (Rz. 166f.),
  • Einnahmen abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Nr. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden (Rz. 168ff.) und
  • Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften (Rz. 171f.).
 

Rz. 141

Zu ermitteln sind die Sondergewinne gem. § 13a Abs. 7 S. 1 EStG nach § 4 Abs. 3 EStG. Es gilt § 11 EStG. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich nach § 13a Abs. 7 S. 2 EStG für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach § 13a Abs. 4 bis 6 EStG um die AfA in gleichen Jahresbeträgen. Nach § 13a Abs. 7 S. 3 EStG sind die Wirtschaftsgüter i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG unter Angabe des Tags der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. § 13a Abs. 3 S. 4 bis 6 EStG gilt nach § 13a Abs. 7 S. 4 EStG entsprechend (Rz. 173ff.).

 

Rz. 142

Die Aufzählung der Sondergewinne in § 13a Abs. 7 EStG ist abschließend. Weitere Erträge sind nicht als Sondergewinne zu erfassen. Sie sind mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten.

 

Rz. 143

Zu ermitteln sind die Sondergewinne i. S. d. § 13a Abs. 7 EStG nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG. Zu beachten sind die mit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG verbundenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Zu den Betriebseinnahmen gehören die zugeflossenen Erlöse einschließlich der gesetzlichen USt.[1] Entsprechendes gilt im Fall der Entnahme für den an deren Stelle tretenden Wert und die daraus resultierende gesetzliche USt.[2] Des Weiteren sind die Abzugsverbote des § 13a Abs. 3 S. 2 EStG, die den gesamten Bereich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen – und damit auch die Ermittlung der Sondergewinne – betreffen, zu beachten (Rz. 113ff.).[3] Ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten (Rz. 113ff.).[4] Geltung im Rahmen von § 13a Abs. 7 S. 1 EStG haben auch die für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (z. B. § 6c i. V. m. § 6b EStG).[5] Bei der Ermittlung der Sondergewinne sind entstandenen Gewinne und Verluste zu saldieren. Ergibt sich insgesamt ein Verlust, ist dieser im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu berücksichtigen.[6]

[3] Kanzler, DStZ 2015, 375.
[4] Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 195.
[5] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 60.
[6] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 60.

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