Rz. 144

Nach 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Sondergewinnen Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen. Bei der Ermittlung des Sondergewinns für den Grund und Boden gilt § 55 EStG. Zu beachten insoweit ist insbesondere die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG.

 

Rz. 145

Die genannten Wirtschaftsgüter müssen zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.[1] Dies ergibt sich aus § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Beim dazugehörigen Aufwuchs kann es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handeln.[2]

 

Rz. 146

Erfasst werden alle Veräußerungs- und Entnahmevorgänge. Auf die dafür maßgebenden Gründe kommt es nicht an. Unter einer Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des zivilrechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen. Als Veräußerung gilt auch der Tausch.[3] Auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen setzt eine Entnahme eine von einem Entnahmewillen getragene und nach außen dokumentierte Entnahmehandlung voraus. Aus ihr muss sich erkennbar die Absicht zu einer dauerhaften Nutzungsänderung verbunden mit einer Vermögensumwidmung ergeben.[4] Es gilt der Entnahmebegriff des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG.

 

Rz. 147

Insbesondere für Gewinne aus der Veräußerung des Grund und Bodens sowie von Gebäuden kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6c i. V. m. § 6b EStG eine Rücklage gebildet werden. Gleiches gilt unter den Voraussetzungen der R 6.6 EStR 2012 für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung. Soweit für das Wirtschaftsgut Grund und Boden ein Buchwert nach § 55 EStG anzusetzen ist, können Verluste nach § 55 Abs. 6 EStG nicht berücksichtigt werden.[5]

 

Rz. 148

Unter § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG fallen nur Vorgänge, die zum laufenden Gewinn gehören. Nicht erfasst werden Veräußerungs- und Aufgabegewinne, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile betreffen. Derartige Vorgänge werden nicht von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erfasst. Für sie gilt § 14 EStG i. V. m. § 16 EStG.

[1] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 13a EStG Rz. 61; a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 13a EStG Rz. 38.
[2] Gossert, in Korn, EStG, § 13a EStG Rz. 49.3.4; a. A. Mitterpleininger/Gruber, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 218.

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