1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 13a EStG regelt die Ermittlung des Gewinns für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Durchschnittssätzen. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen handelt es sich um eine besondere Gewinnermittlungsart, die selbstständig neben die Gewinnermittlungsarten nach § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 und § 5a EStG tritt. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist von großer praktischer Bedeutung. Etwa 25 % der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe machen von dieser Gewinnermittlungsart Gebrauch.[1] Hierzu gehören auch viele Vollerwerbsbetriebe.

 

Rz. 2

Durch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sollen kleinere Land- und Forstwirte von den nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG bestehenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit werden. Außerdem dient sie der Förderung der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Erhaltung als leistungs- und wettbewerbsfähiger Wirtschaftszweig.[2]

 

Rz. 3

Ihrer Natur nach ist die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ein typisierter Betriebsvermögensvergleich.[3] Auf die Ermittlung der tatsächlichen Gewinne und Verluste nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG wird verzichtet. An deren Stelle treten nach gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Werten bemessene Gewinne und ausnahmsweise auch Verluste, die nicht den tatsächlichen Gewinnen und Verlusten entsprechen und auch nicht entsprechen sollen. Ein Abweichen von den nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen fiktiv ermittelten Gewinnen kommt nicht in Betracht. Bei den Durchschnittswerten handelt es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Fiktion des tatsächlichen Gewinns.

 

Rz. 4

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG ist der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die folgenden 5 Voraussetzungen insgesamt vorliegen:

  • der Land- und Forstwirt ist nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (Rz. 43ff.),
  • die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung übersteigt am 15. Mai des Wirtschaftsjahrs ohne Berücksichtigung von Sondernutzungen 20 ha nicht (Rz. 50ff.),
  • die Tierbestände betragen insgesamt nicht mehr als 50 Vieheinheiten (Rz. 56ff.),
  • die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung übersteigen 50 ha nicht (Rz. 61ff.) und
  • die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen bewegen sich innerhalb der in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen (Rz. 65ff.).
 

Rz. 5

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen findet nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG auch dann Anwendung, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden (Rz. 71ff.). Voraussetzung ist allerdings, dass die in Nr. 2 Sp. 2 der Anlage 1a zu § 13a EStG genannten Grenzen nicht überschritten werden.

 

Rz. 6

Geht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung auf einen neuen Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigten oder durch Umwandlung über und ist der Gewinn bisher durch Bestandsvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt worden, finden die Grundsätze der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 1 S. 3 EStG keine Anwendung (Rz. 74ff.).

 

Rz. 7

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bezieht sich nur auf den laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind damit nicht abgegolten. Für sie gilt § 14 i. V. m. § 16 EStG.

 

Rz. 8

Die Befugnis zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen endet nach § 13a Abs. 1 S. 4 EStG in dem Wirtschaftsjahr, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, mit der die Finanzverwaltung auf den Beginn der Buchführungspflicht oder den Wegfall einer der in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen hingewiesen hat (Rz. 80ff.). Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist nach § 13a Abs. 1 S. 5 EStG erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wieder vorliegen und kein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt wird (Rz. 85ff.).

 

Rz. 9

Der Land- und Forstwirt hat ein Wahlrecht (Rz. 88ff.). Nach § 13a Abs. 2 S. 1 EStG kann er beantragen, dass anstelle des Gewinns nach Durchschnittssätzen der nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelte Gewinn für 4 aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Land- und Forstwirt nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist der Gewinn nach § 13a Abs. 2 S. 2 EStG für den gesamten Zeitraum von 4 Wirtschaftsjahren nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Der Antrag muss nach § 13a Abs. 2 S. 3 EStG bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich gestellt werden. Innerhalb dies...

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