Rz. 168

Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 3 EStG gehören Gewinne aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Nr. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG zu den Sondergewinnen.

 

Rz. 169

Zu den Sondergewinnen gehören alle Gewinne aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass sie jeweils dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden können. Ob eine dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den Kriterien der R 15.5 Abs. 11 i. V. m. Abs. 3 bis 10 EStR 2012. Danach sind bestimmte dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten, die von der Abfallverwertung bis zur Vermarktung zugekaufter Erzeugnisse reichen, innerhalb der in R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 genannten Grenzen noch den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen (§ 13 EStG Rz. 392ff.).[1] Anzusetzen sind die tatsächlichen Einnahmen einschließlich der USt aus den entsprechenden Tätigkeiten. Die Betriebsausgaben sind nach Nr. 3 der Anlage 1a zu § 13a EStG pauschaliert. Sie betragen 60 % der Betriebseinnahmen. Vor dem Hintergrund des Vereinfachungszwecks bestehen gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal der Land- und Forstwirt auch von den Möglichkeiten des § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch machen kann.[2]

 

Rz. 170

Vor diesem Hintergrund ist z. B. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der ersten Bearbeitungsstufe als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mit dem Ansatz des Durchschnittssatzgewinns abgegolten. Dagegen ist die Be- und Verarbeitung überwiegend fremder Erzeugnisse oder die Bearbeitung überwiegend eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der zweiten Bearbeitungsstufe dem Grunde nach eine gewerbliche Tätigkeit, die aber unter den Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden kann. In diesem Fall sind die hieraus erzielten Einnahmen unter Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 60 % als Sondergewinn zu erfassen (R 15.5 Abs. 3 EStR 2012).[3]

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