Rz. 392

Unter Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen.[1] Ebenfalls zur Land- und Forstwirtschaft gehört die Tierzucht und -haltung. Voraussetzung insoweit ist allerdings, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Tierbestandsgrenzen nicht überschritten werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse.

 

Rz. 393

Überschreitet der Land- und Forstwirt die Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei können nur solche Tätigkeiten zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses ausgeübt werden. Fehlt der unmittelbare Bezug der Tätigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozess, liegen gewerbliche Einkünfte vor. Lediglich dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer engen Beziehung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und diesem nicht das Gepräge gibt, ist unter bestimmten Voraussetzungen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen.

 

Rz. 394

R 15.5 EStR 2012 enthält Vereinfachungsregelungen zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von den gewerblichen Einkünften. Nach R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 240ff.) sind gewerbliche Tätigkeiten, die nach R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfüllen, nur dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen. Diese Grenzen gelten für die Tätigkeiten nach R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) entsprechend. Weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze aus den Tätigkeiten i. S. d. R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) und R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) dauerhaft insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen. Anderenfalls liegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Strukturwandels (Rz. 117ff.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der daneben bestehende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast für das Vorliegen der in R 15.5 EStR 2012 genannten Voraussetzungen trägt der Land- und Forstwirt.

Rz. 395 einstweilen frei

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