Rz. 240

Nach R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 sind gewerbliche Tätigkeiten, die nach R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfüllen, nur dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen. Diese Grenzen gelten für die Tätigkeiten nach R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) entsprechend. Weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze aus den Tätigkeiten i. S. d. R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) und R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) dauerhaft insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen. Anderenfalls liegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Strukturwandels (Rz. 117ff.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der daneben bestehende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt.

 

Rz. 241

Soweit für die Abgrenzung Umsatzgrenzen maßgebend sind, sind unter Umsätzen die Betriebseinnahmen ohne Berücksichtigung der USt zu verstehen (R 15.5 Abs. 11 S. 6 EStR 2012). Entsprechendes gilt für den Gesamtumsatz (R 15.5 Abs. 11 S. 7 EStR 2012). Dabei bezieht sich die Bezugsgröße "Umsatz" auf die Summe der Betriebseinnahmen der jeweiligen Betätigung und die Bezugsgröße "Gesamtumsatz" auf die Summe der Betriebseinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Gesamtbetriebs. Maßgebend sind die jeweiligen Netto-Betriebseinnahmen, also die Erlöse abzüglich der Steuersätze nach §§ 12 bzw. 24 UStG. Die Begriffe "Umsatz" bzw. "Gesamtumsatz" sind nicht im umsatzsteuerlichen, sondern im ertragsteuerlichen Sinne zu verstehen. Zu den zu berücksichtigenden Betriebseinnahmen gehören alle Nettobetriebseinnahmen, die aus der aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betätigung resultieren. Zu erfassen sind hierbei auch Zuschüsse, Fördermittel oder Betriebsprämien. Soweit es um die Erfassung von Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geht, sind nur Einnahmen aus sich ständig wiederholenden Verkäufen von Anlagevermögen, wie z. B. Tiere oder Maschinen, zu berücksichtigen, nicht dagegen Verkäufe von Grundstücken.[1] Nicht zu berücksichtigen sind auch die Verkaufserlöse von überbetrieblich eingesetzten Maschinen.[2]

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