Rz. 166

Nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Sondergewinnen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 9b Abs. 2 EStG.

 

Rz. 167

§ 9b Abs. 2 EStG steht im Zusammenhang mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG. Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, sind entsprechende Mehr- und Minderbeträge, sofern sie im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anfallen, bei der Ermittlung des Sondergewinns als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben zu erfassen. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zu- bzw. Abfluss. Auswirkungen auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ergeben sich nicht.

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